Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Wenn die Arbeiten nicht in den Bezirken der Maschinenausgleichstellen oder der Kriegs— 
amtsstellen untergebracht werden können, so erfolgt der Ausgleich entweder durch die Kriegs— 
amtsstellen unter sich oder durch die landwirtschaftliche Maschinenversorgungsstelle des 
Waffen= und Munitionsbeschaffungsamtes in Berlin W 15, Kurfürstendamm 193—194. 
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den 
Amtsblättern zu veröffentlichen und für weitergehende Bekanntgabe in geeigneter Weise 
Sorge zu tragen. 
Stuttgart, den 7. Febuar 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. 973 1. 17. R. II. 2e (L. M. V.). 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von landwirtschaftlichen Maschinen 
und Geräten. 
Vom 1. Februar 1917. 
(Staatsanz. vom 13. Februar 1917 Nr. 36 S. 270.) 
Landwirtschaft-= Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmini- 
Maschihe, und steriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen 
Geräte. gegen die Anordnungen auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 684) bestraft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind 1). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
§ 1. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtigen Personen) unter- 
liegen bezüglich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtigen 
Gegenstände) einer Meldepflicht. 
82. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden alle nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen 
Maschinen und Geräte betroffen, die sich in Fabriken, Werkstätten, Handelslagern und bei 
gewerbsmäßigen Vermietern zum Zwecke des Verkaufs und der Verleihung befinden, und 
zwar: 
Klasse a: zur Bodenbearbeitung, 
Klasse b: zur Düngung, 
Klasse e: zum Säen und Pflanzen, 
Klasse d: zur Ernte, 
Klasse e: Dreschmaschinen und zugehörige Geräte, 
Klasse f: zur Bearbeitung von Samen, Körner-, Hülsen-, Knollenfrüchten und Gespinst- 
pflanzen, 
Klasse g: zur Futterbereitung, 
Klasse h: zur Obstverwertung, 
Klasse i: zur Milchgewinnung und Verarbeitung, 
Klasse Kk: zur Schädlingsbekämpfung, 
Klasse I: zum Antrieb landwirtschaftlicher Maschinen. 
83. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, 
Firmen, sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Eigentum oder Gewahrsam an 
meldepflichtigen Gegenständen für den Zweck des Verkaufs oder der Verleihung haben, 
oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. 
84. 
Stichtag. 
Für die Meldepflicht ist der am Beginn des 1. Februar vorhandene Bestand an melde— 
pflichtigen Gegenständen maßgebend. 
H. B. S. 2/2.
	        
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