— 573 —
rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll—
streckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
3.
Veränderungs= und Verfügungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme sind die Benutzung der Gegenstände zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch sowie alle Veränderungen gestattet, welche zur Erhaltung der Gegenstände im
gebrauchsfahigen Zustande erforderlich sind, z. B. Ausbesserungen. Ferner sind alle Ver-
änderungen und Verfügungen zulässig, wenn sie auf Grund eines schriftlichen Ersuchens
oder einer Einwilligungserklärung des K. Württ. Kriegsministeriums, Abteilung für
Waffen, Feldgerät und Friegsamtsangelegenheiten, erfolgen. Anträge auf Einwilligung
zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. auf Grund von Verkauf, Vermietung usw.)
sind an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle dieser Abteilung, Elektrotechnisches Referat,
Dorotheenstr. 2/4, Gasthof Silber, zu richten.
84.
Meldepflicht.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen der Melde—
pflicht, auch wenn sie schon früher gemeldet waren.
85.
Ausnahmen von der Meldepflicht.
Bis auf weiteres ausgenommen von dieser Meldepflicht sind die im § 1 genannten
Gegenstände, solange sie regelmäßig gewerblich in einem Betriebe benutzt werden, der
gemäß § 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1910
(Reichs-Gesetzbl. S. 1333) im vaterländischen Hilfsdienst tätig ist. Nicht regelmäßeg
benutzte Gegenstände der im § 1 genannten Art sind auch von diesen Betrieben zu melden.
Allgemein ausgenommen von der Meldepflicht sind ferner eingebaute Gegenstände für
in Betrieb befindliche Aufzüge (Fahrstühle). ,
§6.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder
verkaufen,
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder ver-
arbeiket werden, .
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
87.
Stichtag. Meldepflicht.
Zu melden ist der am 1. Juli 1917 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand an
meldepflichtigen Gegenständen. Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldekarten (8 8)
an das K. Württ. Kriegsministerium, Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Elektrotechnisches
Referat, Stuttgart, Dorotheenstr. 2/4, Gasthof Silber (abgekürzte Briefanschrift: Kribero
I. Stuttgart) zu erfolgen und zwar bis zum 25. Juli 1917 (Meldetermin).
Innerhalb einer Woche sind ferner zu melden: Meldepflichtige Gegenstände, die erst
nach dem 1. Juli 1917 in Besitz, Gewahrsam oder Zollaufsicht einer nach § 6 melde-
pflichtigen Person gelangen, oder durch Aufhören einer auf § 5 beruhenden Ausnahme
oder durch Fertigstellung meldepflichtig werden.
Jede Veränderung des Gewahrsams oder der Eigentumsverhältnisse von meldepflichtigen
Gegenständen (Zulässigkeit siehe § 3) ist von demjenigen, der bisher für den Gegenstand
meldepflichtig war, auf besonderem Vordruck (Bestandsveränderungsnachweis) der Kriegs-
bedarf= und Nohstoffstelle Elektrotechnisches Referat, zu melden. Die hierzu erforderlichen
Vordrucke sind in gleicher Weise wie die Meldekarten anzufordern (§ 8).
88.
Art der Meldung.
Die Meldung hat für jeden Gegenstand auf besonderer Meldekarte in zweifacher
gleichlautender Ausfertigung zu erfolgen. Für die Meldung sind die amt—
lichen Vordrucke (Meldekarten) zu benutzen, die von der Kriegsbedarf= und Rohstoff-
stelle, Elektrotechnisches Referat (Meldestelle) auf Anforderung übersandt werden.
Es sind 6 Arten von Meldekarten vorhanden mit den Kennbuchstaben
A für Gleichstrommaschinen (Motoren und Generatoren),
B für Wechsel= (Drehstrom-) Motoren,