Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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C für Wechsel- (Drehstrom-) Generatoren. 
für Motorgeneratoren und Umformer, 
E für Transformatoren, 
Ffür Apparate. 
Die Anforderung der Meldekarten soll auf einer frankierten Postkarte 
(nicht mit Brief) erfolgen, die nichts anderes enthalten soll als die kurze Anforderung der 
gewünschten Anzahl Meldekarten nach Kennbuchstaben, die deutliche Unterschrift und den 
Firmenstempel. 
Die Meldekarten dürfen zu anderen Mitteilungen nicht benutzt werden, auch 
dürfen bei Einsendung der Meldekarten andere Mitteilungen demselben Briefumschlag 
nicht beigefügt werden. Von der erstatteten Meldung ist eine dritte Ausfertigung (Abschrift, 
Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten 
und aufzubewahren. 
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Enteignung. 
Es muß damit gerechnet werden, daß die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen- 
stände (§ 1) im Bedarfsfalle enteignet werden, falls ein von der Kriegsbedarf= und Roh- 
stoffstell- Elektrotechnisches Referat zuvor anempfohlener freiwilliger Verkauf oder eine 
erartige Vermietung nicht innerhalb 8 Tagen zustandekommt. 
Kommt im Falle der Enteignung eine Einigung bezüglich des Uebernahmepreises nicht 
furtandeC so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W 10, Viktoria- 
traße 34. 
10. 
8 . 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den 
Vorratsmengen und ihre Verwendung sowie die Herkunft und der Nachweis der etwaigen 
Verfügungsberechtigung — Datum und Geschäftsnummer des Schreibens der zuständigen 
Behörde ist anzuführen — ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige ein derartiges 
Lagerbuch bereits führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. 
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches 
sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich 
efinden oder zu vermuten sind. 
11. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs- 
bedarf= und Rohstoffstelle, Elektrotechnisches Referat, Stuttgart, Dorotheenstr. 2/4, Gasthof 
Silber (abgekürzte Briefanschrift: Kribero L Stuttgart) zu richten. Der Kopf der 
Zuschrift ist mit den Worten „Betrifft elektrische Maschinen“ zu versehen. 
– 12. 
# Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. Juli 1917 in Kraft. Gleichzeitig 
wird die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1915, betreffend Bestandserhebung für elek- 
trische Maschinen, Transformatoren und Apparate, aufgehoben. 
Stuttgart, den 1. Juli 1917. 
K. stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. 2519/8. 15. B. 5. 
Stellv. Generalkommando XIII (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betr. Bestandserhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. Oktober 1915 Nr. 242 Nr. 2173.) 
Elektrische Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
Maschinen, 4. Juni 1851 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung 
formatoren und — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, soweit nicht nach den allgemeinen 
Apparate. Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 51) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird. 
1. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt mit Beginn des 15. Oktober 1915 in Kraft. 
) H. B. S. 21.
	        
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