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Alle Anträge und Anfragen, welche die vorliegende Verordnung betreffen, sind an die „Verteilungs-
stelle für elektrische Maschinen des Kriegsmimsteriums, Berlin SW 11, Königgrätzerstraße 106“
zu richten.
8 10.
Zweck dieser Bestandsaufnahme.
Durch diese Bestandsaufnahme wird beabsichtigt, Kupfer zum Bau von neuen elektrischen Maschinen,
Apparaten usw. zu sparen. Die Anträge auf Freigabe von Kupfer zur Herstellung dieser Gegenstände
sind dementsprechend vom 15. Oktober 1915 ab nicht mehr an die Kriegs-Roustoff-Abteilung des Kriegs-
ministeriums, sondern an die in § 5 genannte Verteilungsstelle einzureichen. Hier wird nach den
gemeldeten Beständen festgestellt, ob entsprechende oder ähnliche brauchbare Maschinen usw. verfügbar
sind. Ist dies nicht der Fall, so werden die Anträge an „Fabriken-Abteilung des Kriegsministeriums“
geleitet, wo sie daraufhin geprüft werden, ob das Kupfer usw. sich durch Zink oder Eisen ersetzen
läßt, ob die Maschinen usw. im Interesse der Heeresverwaltung gebraucht werden, oder ob sich
etwa eine andere Betriebsart ermöglichen läßt. Von hier aus werden dann die Anträge nötigenfalls
an die zuständige Abteilung zur Freigabe von Kupfer weitergeleitet.
Stuttgart, den 15. Oktober 1915.
Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Marchtaler.
J. Treibriemen.
Nr. L. 400/1. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen.
Vom 15. März 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. März 1917 Nr. 62 S. 475.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach § 6 ") der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Er-
gänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 und vom
14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. von 1915 S. 645, 778 und von 1916 S. 1019)
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 52) der Bekanntmachung über
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels-
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen — und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie
gebraucht oder ungebraucht sind —: alle unter Verwendung von Leder, Gummi, auch
Gummiregenerat, Balata, Guttapercha, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Wolle, Kunstwolle,
Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir und sonstigen Haaren, europäischem und außer-
europäischem Hanf, Flachs, Jute oder anderen Pflanzenfasern hergestellten Treibriemen.
Als Treibriemen im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch Fallhämmerriemen,
Transportbänder, Elevatorgurte, ferner lederne Rund= und Kordelschnüre.
§ 2.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch beschlag-
nahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind
alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der nachfolgenden An-
ordnungen oder mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu-
Bischen Kriegsminsteriums erfolgen.
1) H. B. S. 16/17. 2) H. B. S. 21/22.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.) 37
Treibriemen.