Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

H. B. S. 466. 
H. B. S. 288. 
— 578 — 
8 3. 
Verwendungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck die bei Inkraft- 
treten dieser Bekanntmachung in Gebrauch befindlichen beschlagnahmten Gegenstände im 
bisherigen Betriebe weiterverwendet oder verändert werden. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung sich 
nicht in Gebrauch befinden, dürfen von ihrem Besitzer zum Ersatz von Treibriemen, die 
sich bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in seinem Betriebe in Gebrauch befinden, 
in Gebrauch genommen und verwendet werden, jedoch unter der Bedingung, daß der Be- 
sitzer dies bis zum 5. des darauf folgenden Kalendermonats der Riemen-Freigabe-Stelle, 
Abt. Beschlagnahme, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122 alb durch eingeschriebenen 
Brief meldet. 
84. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung derjenigen beschlagnahmten 
Treibriemen, die sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im Besitz eines Händlers oder 
Verbrauchers befinden, an die Kriegsleder Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Budapester 
Straße 10—12 zulässig; von derartigen Verkäufen ist der Riemen-Freigabe-Stelle, Abt. 
Beschlagnahme, unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Im übrigen dürfen Verbraucher und Händler, die nicht Hersteller von Treibriemen 
sind, die von der Bekanntmachung betroffenen Treibriemen trotz der Beschlagnahme ver- 
dußern und liefern, wenn der Erwerber von der Riemen-Freigabe-Stelle einen auf ihn 
ausgestellten Bezugsschein erhalten und der Veräußerer diesen Schein der Riemen-Frei- 
abe-Stelle, Abt. Beschlagnahme, behufs Vermerks des Verkaufs vorgelegt hat. Diese 
ezugsscheine sind sodann vom Veräußerer geordnet aufzubewahren. 
reibriemen, die sich im Besitz eines Herstellers von Treibriemen befinden, dürfen nach 
näherer Bestimmung der Riemen-Freigabe-Stelle veräußert und geliefert werden. 
8 5. 
Abfälle von beschlagnahmten Treibriemen. 
Die Abfälle aus den durch diese Bekanntmachung beschlagnahmten Treibriemen dürfen 
trotz der Anordnungen der Bekanntmachung Ch. II. 888/7. 16. K. R. A., betreffend Höchst- 
preise und Beschlagnahme von Leder vom 8. August 1916, veröffentlicht in der Beil. 
z. Staatsanz. vom 9. August 1916 Nr. 184, und der Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. 
K. R. A. vom 16. Mai 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 
17. Mai 1916 Nr. 114, zur Wiederherstellung und Ausbesserung von Treibriemen in 
eigenen Betrieben verwandt werden. 
Die Veräußerung der Abfälle aus beschlagnahmten Ledertreibriemen ist nur an die 
Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H., Berlin SW 48, Wilhelmstraße 8, die Veräußerung von 
Abfällen aus beschlagnahmten Gummi-, Balata oder Guttaperchatreibriemen nur 
an die Kautschukabrechnungsstelle Berlin W 8, Jägerstraße 9, zulässig. Die Veräußerung 
von Abfällen aus beschlagnahmten Treibriemen aus tierischen oder pflanzlichen Spinn- 
stoffen ist durch die Bestimmung der Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K. R. A., be- 
treffend Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 16. Mai 
1916, geregelt. 
86. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen nach Maß- 
gabe der nachstehenden Anordnungen einer Meldepflicht. 
§ 7. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: # 
1. alle Personen, welche meldepflichtige Treibriemen (§§ 1, 6) im Gewahrsam haben 
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Treibriemen erzeugt oder ver- 
arbeitet werden; · 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vor- 
räte sind nur vom Empfänger zu melden. 
  
  
  
 
	        
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