Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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84. 
Behörden, Stellen, Personen, Firmen, für die Leistungen gemäß §§ 2 und 3 erfolgen, 
haben dafür eine angemessene, im Streitfall vom Holzabfuhrausschuß festzusetzende Ver- 
gütung zu zahlen. 
§ 5 
Gegen die Heranziehung durch den Holzabfuhrausschuß (§§ 2 und 3) ist Beschwerde 
zulässig, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Das Nähere über die zuständigen 
Stellen und das Verfahren wird in den Ausführungsbestimmungen (§ 6) geregelt. 
Gegen die von dem Holzabfuhrausschuß festgesetzte Höhe der Vergütung (§ 4) findet nur 
der ordentliche Rechtsweg statt. Durch Erhebung der Klage wird die Verpflichtung der 
Leistung nicht aufgehalten. 
86. 
Die näheren Ausführungsbestimmungen zu gegenwärtiger Bekanntmachung werden von 
den Ministerien des Innern und der Finanzen erlassen. 
7. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mil- 
dernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
88. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. November 1917 in Kraft. 
Die K. Oberämter und die K. Stadtdirektion werden um Veröffentlichung dieser Be- 
kanntmachung in den Amtsblättern ersucht. - 
Stuttgart, den 12. November 1917. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps: 
v. Schaefer. « 
Ausführungsbestimmungen der Ministerien des Innern und der Finanzen zu der 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps 
vom 15. November 1917 über Nutz= und Brennholzabfuhr. 
(Staatsanz. vom 27. November 1917 Nr. 278 S. 2131.) 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) 
Armeekorps, betreffend Nutz= und Brennholzabfuhr vom 15. November 1917 (Staatsanz. 
Nr. 267 vom 14. November 1917) wird auf Grund des § 6 derselben folgendes bestimmt: 
Art. 1. Zu J1 der Bekanntmachung. 
1. Die Holzabfuhrausschüsse bestehen 
a) aus dem Vorstand desjenigen staatlichen Forstamts, dessen Bezirk der Wald, aus 
dem Holz abzuführen ist, forstpolizeilich zugeteilt ist, oder dessen Stellvertreter. 
Dieses Mitglied leitet die Geschäfte, führt bei Beratungen den Vorsitz, erledigt 
den Schriftverkehr und zeichnet für den Ausschuß: 
b) aus einem Vertreter derjenigen Gemeinde, innerhalb deren die heranzuziehende 
Person (Fuhrhalter, Wagenbesitzer, Hilfsarbeiter) wohnt. 
2. Der Gemeindevertreter und dessen Stellvertreter sind in allen Gemeinden bis späte- 
stens 15. Dezember 1917 zu bestellen und den beteiligten Forstämtern auf deren Anfordern 
Ausführungs- 
bestimmungen 
zu voriger 
Verordnung. 
zu bezeichnen. Im Falle der Verzögerung der Bestellung ist der Gemeinderat zunächst 
von dem beteiligten Forstamt zur Nachholung binnen angemessener Frist aufzufordern. 
Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Oberamt auf Anzeige des Forstamts das 
Erforderliche alsbald vorzukehren. 
3. Die Mitwirkung des Forstbeamten als Mitglied des Ausschusses gehört zu den 
Dienstgeschäften der ordentlichen Verwaltung seines Forstbezirks. Der Gemeindevertreter 
erhält für die durch seine Tätigkeit veranlaßte Zeitversäumnis Taggelder, bei notwendigen 
Reisen Diäten= und Reisekostenentschädigung nach den für die Gemeinderatsmitglieder 
geltenden Sätzen in S8 28 bis 32 der Vollz.-Verf. z. Gem.-O. v. 6. Oktober 1907 
(Regierungsbl. S. 433). Der Kostenzettel ist vom Gemeindevertreter dem Forstbeamten 
einzureichen, von diesem zu prüfen und, falls sich kein Anstand ergibt, zu bestätigen und 
an die Geschäftsstelle für Holzverkauf (G. f. H.) bei der Forstdirektion in Stuttgart zur 
endgültigen Festsetzung und Anweisung einzusenden. 
4. Gemeindevertreter, welche nicht Gemeindebeamte oder Mitglieder des Gemeinderats 
sind, werden sofort nach ihrer Bestellung von dem Ortsvorsteher durch Handschlag zu treuer 
und gewissenhafter Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Erforderlichenfalls kann diese 
Verpflichtung auch durch das forstliche Ausschußmitglied vorgenommen werden.
	        
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