Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Art. 2. Zu 8 4der Bekanntmachung. 
Der Holzabfuhrausschuß (H. A. A.) hat zunächst eine Vereinbarung der Beteiligten 
über die Höhe der Vergütung anzustreben und erst, wenn eine solche nicht zustande kommt, 
selbst die Vergütung festzusetzen (vergl. auch Art. 3 Abs. 4 und 6). 
Art. 3. Verfahren. 
1. Die Holzabfuhrausschüsse (H. A. A.) werden in der Regel auf Antrag der Holzkäufer 
in Tätigkeit treten. Doch sollen sie auch ohne besonderen Antrag überall da vermittelnd 
eingreifen, wo dies zur Förderung der Holzabfuhr im öffentlichen Interesse gelegen ist. 
2. In dem Antrag sind anzugeben: 
die Namen des Kaufers und Verkäufers des abzuführenden Holzes; 
die Menge und Art “ Holzes; 
der Lagerort des abzuführenden Holzes; 
der Bestimmungsort, an den das Holz zu verbringen ist; 
die Zeit, binnen deren das Holz an den Bestimmungsort verbracht werden soll. 
Dabei empfiehlt es sich, bestimmte Fuhrhalter für die Holzabfuhr vorzuschlagen und ein 
entsprechendes Preisangebot zu machen. 
3. Anträge, die bei einem nicht zuständigen H. A. A. eingehen, sind von diesem sofort 
an den zuständigen Ausschuß weiterzugeben. Der Antragsteller ist hievon alsbald zu 
benachrichtigen. 
4. Der H. A. A. hat zunachst einen Vertragsabschluß zwischen Antragstellern (Holz- 
käufern) einer-, Fuhrhaltern, Wagenbesitzern, Hilfspersonen andererseits durch seine Ver- 
mittlung anzustreben. Nur wenn dies nicht gelingt, ist Zwang durch Erlaß förmlicher 
schriftlicher Aufforderung nach §§ 2, 3 der Bekanntmachung anzuwenden. Dabei ist auf 
die allgemeinen wirtschaftlichen Erfordernisse der Kriegszeit, insbesondere die Bedürfnisse 
der Landwirtschaft, und auf bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen des Heran- 
zuziehenden tunlichst Rücksicht zu nehmen. Kuhfuhrwerke sollen nur im Notfall und nicht 
zur Langholzabfuhr in Anspruch genommen werden. 
5. Auf Antrag des in Anspruch Genommenen kann die Aufforderung (88§ 2, 3 der Be- 
kanntmachung) von der vorherigen Hinterlegung eines vom H. A. A. festzusetzenden Vor- 
schusses zur Sicherstellung der Vergütung abhängig gemacht werden. Die Hinterlegung 
geschieht kostenlos bei der Gemeindepflege des Wohnorts des Heranzuziehenden. 
6. Die Aufforderungen (§8§ 2, 3 der Bekanntmachung) sind nach Art der beigefügten 
Muster 1 bis 3 abzufassen und von dem Vorsitzenden (Art. 1 Abs. 1 a) zu unterzeichnen; 
in dieselben ist die Bestimmung betr. die Vergütung nur dann aufzunehmen, wenn die 
letztere mangels einer Einigung zwischen den Beteiligten von dem H. A. A. festgesetzt 
worden ist. Die Urschrift der Aufforderung ist bei den Akten zu verwahren. 
7. Die Aufforderung (§8 2, 3 der Bekanntmachung) sind dem Fuhrhalter, Wagen- 
besitzer, Hilfsarbeiter zuzustellen. Die Zustellung erfolgt: 
a) entweder durch einen Forst= oder Gemeindeunterbeamten; 
b) oder durch die Post mittels Einschreibebriefs. 
Im Falle a) hat der zustellende Unterbeamte die Zustellung auf der Urschrift der Auf- 
forderung zu bescheinigen. 
Im Falle b) wird der Posteinlieferungsschein zu den Akten genommen. 
8. Eine Abschrift der Aufforderung ist auch demjenigen, für den die Holzabfuhr erfolgen 
soll, zu übersenden. 
9. Auch im Fall der zwangsweisen Heranziehung wird ein privatrechtliches Rechts- 
verhältnis dem H. A. A., und dem herangezogenen Fuhrhalter, Wagenbesitzer, Hilfsarbeiter 
nicht begründet. In allen Fällen haben die Ausschüsse vor Erlassung einer schriftlichen 
Aufforderung nach §§ 2, 3 der Bekanntmachung von demjenigen, für den die Leistung 
geschieht, einen schriftlichen Verpflichtungsschein nach dem beigefügten Muster 4 zu ihren 
Akten zu bringen. 
Art. 4. Zu §5 der Bekanntmachung. 
1. Ueber die Beschwerde entscheidet zunächst der verstärkte Holzabfuhraus- 
schuß. Dieser besteht aus den Mitgliedern des H. A. A. und einem Bezirksvertreter, der 
nebst seinem Stellvertreter vom Bezirksrat für die Holzabfuhrausschüsse eines Oberamts- 
bezirks bestellt und, falls er nicht Gemeindebeamter, Mitglied des Bezirksrats oder eines 
Gemeinderats ist, vom Vorsitzenden des Bezirksrats, erforderlichenfalls durch das forst- 
liche Ausschußmitglied, durch Handschlag zu treuer und gewissenhafter Ausübung seiner 
Tätigkeit verpflichtet wird. 
2. In dem verstärkten Ausschuß führt der Forstbeamte den Vorsitz; er leitet die Ge- 
schäfte, erledigt und zeichnet den Schriftverkehr und lädt die Mitglieder zur Beratung und 
Beschlußfassung ein, so oft ein Anlaß hiezu besteht.
	        
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