Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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3. Hinsichtlich der Entschädigung der Mitglieder des verstärkten Ausschusses für ihre 
Tätigkeit gilt Art. 1 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Bezirksvertreter Taggelder, Diäten 
und Reisekosten in derselben Höhe wie die Mitglieder des Bezirksrats erhält (Art. 19 Abf. 2 
der Bezirksordnung vom 28. Juli 1906, Regierungsbl. S. 442). 
4. Die Beschwerde ist binnen 2 Wochen nach Zustellung der Aufforderung (Art. 3 
Abs. 7) bei dem H. A. A. (Forstamt) schriftlich einzureichen. 
5. Ist die Frist (Abs. 4) nicht eingehalten, so kann die Beschwerde vom Vorsitzenden als 
unzulässig verworfen werden. 
6. Ist die Frist (Abs. 4) gewahrt oder macht der Vorsitzende von der Befugnis des 
Abs. 5 keinen Gebrauch, so erfolgt, falls der H. A. A. der Beschwerde nicht von sich aus 
abhelfen will, die Entscheidung des verstärkten Ausschusses über dieselbe. 
7. Der verstärkte Ausschuß und dessen Vorsitzender können weitere Erhebungen, ins- 
besondere nicht-eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, auch personliches 
Gehör des Beschwerdeführers anordnen. 
8. Die Beschwerde hat zwar keine aufschiebende Wirkung (§ 5 der Bekanntmachung); 
der verstärkte Ausschuß oder der Vorsitzende können jedoch anordnen, daß die Vollziehung 
der angefochtenen Verfügung auszusetzen sei. 
9. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt nach der Vorschrift des Art. 3 Abs. 7. Der 
Art. 3 Abs. 8 findet entsprechende Anwendung. 
10. Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden und des verstärkten Ausschusses (Abs. 5 
und 60) findet weitere Beschwerde an den Beschwerdeausschuß für Nutz= und 
Brennholzabfuhr in Stuttgart statt, der aus einem Beauftragten des Mini- 
steriums des Innern als Vorsitzenden und je einem Mitglied der Zentralstelle für die 
Landwirtschaft und der Forstdirektion besteht. 
11. Der Ansatz der Beschwerde-Gebühr (Art. 6 Abs. 1 bis 3) kann für sich allein zum 
Gegenstand einer weiteren Beschwerde nicht gemacht werden. 
12. Die weitere Beschwerde ist binnen 2 Wochen nach Zustellung der angefochtenen 
Entscheidung entweder unmittelbar bei dem Beschwerdeausschuß oder bei dem H. A. A. 
schriftlich einzureichen. Letzterenfalls hat der Vorsitzende des H. A. A. die Beschwerde mit 
den Akten dem Beschwerdeausschuß alsbald vorzulegen. 
13. Die in Abs. 7 und 8 getroffenen Bestimmungen gelten für den Beschwerdeausschuß 
und dessen Vorsitzenden entsprechend. Ebenso findet Art. 3 Abs. 8 entsprechende An- 
wendung. 
14. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist endgültig. 
Art. 5. Kosten der Holzabfuhrausschüsse. 
1. Für die Inanspruchnahme des H. A. A. ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu 
entrichten, welche 30 3 für 1 Fm und 20 3 für 1 Rm abzuführenden Holzes beträgt. 
Sie wird vom forstlichen Mitglied des H. A. A. festgesetzt und ist von dem Antragsteller 
an die Geschäftsstelle für Holzverkauf (G. f. H.) bei der Forstdirektion in Stuttgart (Post- 
scheckkonto Nr. 9281) alsbald nach der Inanspruchnahme zu überweisen. 
2. Der H. A. A. kann die Aufnahme seiner Tätigkeit von dem Nachweis der Ueber- 
weisung der Gebühr abhängig machen. 
3. Im Bedarfsfall kann die Höhe der Gebühr (Abs. 1) von der G. f. H. mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern geändert werden. 
Art. GC. Kosten des Beschwerdeverfahrens. 
1. Wird eine Beschwerde als unzulässig oder unbegründet verworfen, so ist dem Be- 
schwerdeführer in der Entscheidung eine an die Geschaftsstelle für Holzverkauf (G. f. H.) 
bei der Forstdirektion in Stuttgart (Postscheck-Konto Nr. 9281) zu überweisende Gebühr 
anzusetzen, welche 
a) bei Entscheidung durch den verstärkten H. A. A. oder seinen Vorsitzenden 1 bis 20 A, 
b) bei Entscheidung durch den Beschwerdeausschuß 3 bis 75 M 
beträgt. 
2. Bei Zurückziehung einer Beschwerde kann eine Gebühr bis zu einem Zehntel der 
vorstehenden Sätze, jedoch mindestens 20 83 angesetzt werden. 
3. Für die Bemessung der Gebühr (Abs. 1 und 2) kommt Art. 3 Abs. 2 bis 4 des 
allgemeinen Sportelgesetzes vom 16. August 1911 (Regierungsbl. S. 403) entsprechend 
zur Anwendung. 
4. Die Betreibung der Gebühr erfolgt auf Ersuchen der Kasse der Geschäftsstelle für 
Holzverkauf, welcher zu diesem Behufe die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Ent- 
scheidung von den Beschwerdestellen mitzuteilen sind, nach den Vorschriften des Gesetzes
	        
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