Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung in 
den Amtsblättern erscheinen zu lassen. 
Stuttgart, den 7. September 1915. Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
  
L. Weitere allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung 
der öffentlichen Grönung und Gicherheit. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos. 
(Staatsanz. vom 30. Oktober 1914 Nr. 259 S. 2107.) 
Auf Grund einer Bekanntmachung des Generalquartiermeisters im Westen, wonach durb 
Beförderung von Liebesgaben an die Front mittelst privater Kraftwagen die Ordnung auf vud Torderung, 
den Etappenstrecken gefährdet und sogar die Ueberwachung der feindlichen Spionage er= an die Front. 
schwert ist, wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht: 
1. Die Vorführung von Liebesgaben durch Private über die Etappenhauptorte nach 
vorwärts ist verboten. 
2. Private Fahrer, die nicht im Besitze eines gültigen Passes sind, werden unter Abnahme 
des ungültigen Ausweises aus dem Etappengebiet entfernt, sofern nicht ihre Festnahme 
geboten ist. Ueber den Verbleib etwa mitgeführter Liebesgaben ist in solchem Falle Ver- 
einbarung zu treffen. Gültige Pässe dürfen nur ausstellen unter Beifügung des Dienst- 
siegels: im Operations= und Etappengebiet die Kommandobehörden vom Divisionskomman- 
deur und Etappen-Inspekteur an aufwärts, im Heimatgebiete die stellv. Generalkommandos. 
Von andern Dienststellen gusgesete Pässe werden erst durch das Visum der oben 
bezeichneten gültig. Auch die Inhaber gültiger Pässe sind auszuweisen oder festzunehmen, 
wenn sie sich Verstöße gegen gegebene Bestimmungen zu schulden kommen lassen. 
  
Bekanntmachung. 
(Staatsanz. vom 20. November 1914 Nr. 277 S. 2261.) 
Das Aufkaufen von Gold zu Spekulationszwecken oder zur Ausfuhr nach dem Ausland guftaufen 
wird hiemit verboten. von Gold. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß dem K. Preuß. Gesetz über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung mit Gefängnis 
bis zu einem Jahr bestraft, soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen. 
Stuttgart, den 19. November 1914. 
Stellv. Generalkommando des XIII. Armeekorps: 
v. Marchtaler. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 23. Januar 1917 Nr. 18 S. 124.) 
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird hier= Geld- und 
mit angeordnet: Zahlungs- 
1. Die Versendung und Ueberbringung von auf Reichsmark lautenden Geldsorten, Banknoten, Reichs- werkehr= nach 
kassenscheinen und Darlehenskassenscheinen, Anweisungen, Schecks und Wechseln nach dem Ausland " 
ohne schriftliche Genehmigung des Reichsbank-Direktoriums ist verboten. 
2. Eine im Inland ansässige Person darf zugunsten einer im Ausland ansässigen Person nur mit 
schriftlicher Genehmigung des Reichsbank-Direktoriums 
a) Markguthaben bei einem Inländer begründen, 
b) über Markguthaben, gleichviel ob sie im Inland oder Ausland bestehen, verfügen. 
3. Die Bestimmungen zu 1 und 2 gelten nicht bei Beträgen bis zu 1000 “. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht. 
Stuttgart, den 22. Januar 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 10. März 1917 Nr. 58 S. 443.) 
Nachdem der Bundesrat am 8. Februar 1917 eine Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit Aufhebung der 
dem Ausland erlassen hat (Reichs-Gesetzbl. S. 105—108), wird die Bekanntmachung des stellv. Verordnung. 
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 4
	        
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