Ausführung
von Heeres-
aufträgen.
Lieferungs-
aufträge der
Marine-
verwaltung.
Dienststempel
militärischer
Behörden.
Anfertigung
von
militärischen
Siegeln, Stem-
peln, Vordrucken.
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Generalkommandos vom 22. Januar 1917 über denselben Gegenstand (Staatsanz. Nr. 18 vom
23. Januar 1917) hiemit außer Kraft gesetzt.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 9. März 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
(Staatsanz. vom 31. Dezember 1914 Nr. 310 S. 2571.)
Die zur Lieferung für die Heeresverwaltung verpflichteten Fabrikanten werden vielfach
von ihrer Privatkundschaft sogar unter Klageandrohung zur Erfüllung der dieser gegen-
über eingegangenen Lieferungsverpflichtung derart gedrängt, daß das Interesse der Heeres-
verwaltung darunter leidet. Den zu Lieferungen für die Heeresverwaltung verpflichteten
Fabrikanten wird deshalb hiermit verboten, ihre Privataufträge vor den Aufträgen der
Heeresverwaltung, d. h. unter Zurückstellung der Heeresverwaltungsaufträge zu befriedigen.
Privataufträge dürfen nur in dem Umfange ausgeführt werden, wie es die von der Heeres-
verwaltung bereits erteilten und noch zu erteilenden Aufträge zulassen. Wer diesem Ver-
bot zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bestraft. Das Verbot tritt sofort mit der Ver-
kündung in Kraft.
Stuttgart, den 30. Dezember 1914.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
(Staatsanz. vom 30. März 1915 Nr. 75 S. 711.)
In Erweiterung der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 30. Dezem-
ber 1914 betr. Ausführung von Heeresaufträgen vor Aufträgen von Privaten wird ver-
fügt, daß diese Bekanntmachung nicht nur für Lieferungen für die Heeresverwaltung, sondern
auch hinsichtlich der Lieferungsaufträge der Marineverwaltung Gültigkeit hat. Privatauf-
träge dürfen also von den zur Lieferung für die Marine-Verwaltung verpflichteten Fabri-
kanten nur in dem Umfange ausgeführt werden, wie es die von der Marine-Verwaltung
bereits erteilten und noch zu erteilenden Aufträge zulassen. Wer diesem Verbot zuwider-
handelt, wird mit Gefängnis bestraft. Das Verbot tritt sofort mit der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 29. März 1915.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
(Staatsanz. vom 29. März 1915 Nr. 74 S. 699.)
Die Veröffentlichung von Sammlungen der Dienststempel der Kommandobehörden, Ver-
waltungsbehörden und Truppenteile des Feldheeres sowie der Feldpostbriefstempel ist wäh-
rend des Krieges verboten.
Auch die Anregung zum Sammeln solcher Stempel und der Handel damit werden hier-
mit untersagt.
Stuttgart, den 27. März 1915.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 10. Februar 1916 Nr. 33 S. 249.)
Auf Grund des § b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
und des Gesetzes betreffend Abänderung dieses Gesetzes dom 11. Dezember 1915 be-
stimme ich:
„Wer es unternimmt, ohne schriftlichen, mit Siegel= oder Stempelabdruck versehenen
und ordnungsmäßig unterschriebenen Auftrag einer Militärbehörde
1. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften,
2. Vordrucke zu Militärurlaubsscheinen,
3. Vordrucke zu Militärfahrscheinen
anzufertigen, oder bereits angefertigte Gegenstände dieser Art oder Abdrücke der zu 1.
genannten Siegel oder Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit an einen Andern
als die Behörde entgeltlich oder unentgeltlich zu verabfolgen, wird, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder, bei Vorliegen mildernder Umstände, mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.“
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 8. Februar 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.