III. Maßnahmen zur Sicherstellung der
Ernährung von Bepölkerung und Truppe.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend
Maßregeln zur Streckung der Biervorräte.
(Staatsanz. vom 24. Juli 1916 Nr. 170 S. 1321.)
Streckung der Im Interesse der dauernden Versorgung der württembergischen Feldtruppen mit Bier
Viervorräte. sind infolge der Knappheit der Gersten= und Malzvorräte Maßregeln zur Streckung der
Biervorräte erforderlich. Auf Grund der 8§§ 4 und 9, Buchstabe b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsver-
fassung und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird daher bestimmt:
1. Vom 31. Juli 1916 ab darf an Wirte und Flaschenbierhändler in Württemberg von
württembergischen Brauereien kein Bier, das über 8 v. H. Stammwürze enthält, ab-
gegeben werden.
2. In den württembergischen Brauereien am 25. Juli 1916 noch vorhandenes Bier
mit einer Stammwürze von über 8 v. H. im Gärkeller gemessen — ist zu Bier mit einer
Stammwürze von nicht mehr als 8. v. H. zu verarbeiten.
3. Wer diesen Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach § 9b
des Preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit
Artikel 68 der Reichsverfassung und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 21. Juli 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend
die Ausschankzeiten für Bier.
(Staatsanz. vom 28. Februar 1917 Nr. 49 S. 369.)
Ausschankzeiten Auf Grund der §§ 4 und 9, Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand
für Bier. vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. De-
zember 1915 wird bestimmt:
1.
Vom 1. März 1917 ab darf in Gasthöfen, Fremdenpensionen, Schank= und Speisewirt-
schaften, Kaffees, Konditoreien, Bars, Bierkellern, Biergärten, Vereins= und Erfrischungs-
räumen, Automaten und allen Stätten, wo Getränke öffentlich und gewerbsmäßig ver-
abreicht werden, Bier an Dritte nur mehr in der Zeit von 12 Uhr mittags bis 2 Uhr
Uhr nachmittags und zwar nur bei gleichzeitiger Verabfolgung von Speisen, die nicht aus-
schließlich in Brot oder anderem Gebäck bestehen, sowie unbeschränkt in der Zeit zwischen
abends 6 Uhr bis zum Eintritt der Polizeistunde verabreicht werden.
Außerhalb dieser Zeit darf nur Bier abgegeben werden:
1. an körperlich arbeitende Personen in den Arbeitspausen,
2. auf den Bahnsteigen und in Bahnhofwirtschaften an Reisende, welche im Besitz von
Fahrkarten sind,
3. in Flaschenbiergeschäften.
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Die Ortspolizeibehörden können die vorstehenden Ausschankzeiten weiter einschränken. Anzs Aus-
flugsorten kann den Wirten von den Oberämtern Sonntags die Abgabe von Bier in der Zeit von
nachmittags 5 Uhr ab gestattet werden.
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Abgeber und Verbraucher, die den Bestimmungen in § 1, sowie den Anordnungen der
Ortspolizeibehörden nach § 2 zuwiderhandeln, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Stuttgart, den 27. Februar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.