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Zahlungen jeder Art in andern Münzen an diese Personen sind nur insoweit gestattet,
als Zahlungen in Papiergeld nicht möglich sind. »
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
bestraft.
etl K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 5. Februar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeclkorps.
(Staatsanz. vom 2. August 1917 Nr. 178 S. 1383.)
Es kommt immer noch vor, daß Kriegsgefangene im Besitze größerer Summen Hart-
geldes betroffen werden. Die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 5. Fe-
bruar 1917 betr. Zahlungen in Gold= und Silbermünzen an Kriegsgefangene, welche im
Staatsanz. von Württemberg am 6. Februar 1917 veröffentlicht worden ist, wird daher
erneut in Erinnerung gebracht.
Den Arbeitgebern ist es hienach streng untersagt, den Kriegsgefangenen den Arbeits-
verdienst in Hartgeld von Einmarkstücken aufwärts auszubezahlen, ferner den Arbeits-
verdienst oder Geldsendungen, die die Kriegsgefangenen aus der Heimat erhalten, zu jeder-
zeitiger Verfügung aufzubewahren. Hiedurch würde den Kriegsgefangenen zur Flucht
Vorschub geleistet und überdies das Geld dem freien Verkehr entzogen werden. Den
Arbeitgebern wird es daher zur Pflicht gemacht, keine Auszahlung an Kriegsgefangene
ohne Zuziehung des Kommandoführers vorzunehmen, der darüber zu wachen hat, daß der
Geldbesitz der Kriegsgefangenen den gestatteten Betrag nicht übersteigt.
Arbeitgebern, welche gegen diese patriotische Pflicht im Geldverkehr mit Kriegs-
gefangenen verstoßen, droht nicht nur die in oben erwähnter Bekanntmachung angeführte
Strafe des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand, sondern auch der Entzug der
Kriegsgefangenen.
Die K. Oberämter werden um Veroffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, 27. Juli 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Abt. II f Nr. 80 090 Kr.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Gestellung von Kriegsgefangenen zu gewerblichen Arbeiten.
Zu gewerblichen Arbeiten werden Kriegsgefangene, die sich hiezu eignen, unter
folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt.
1. Die Gestellung erfolgt an Betriebsinhaber, die dringende Arbeiten zu vollenden
haben, deren Betriebe sonst still liegen würden und dergl., unter der Voraussetzung, daß
unter Berücksichtigung der Lohnverhältnisse einheimischen Arbeitslosen durch Heranziehung
von Kriegsgefangenen zu diesen Arbeiten die Arbeitsmöglichkeit nicht eingeschränkt wird,
und für so lange, als dies nicht der Fall ist.
Firmen, die von Heereslieferungen ausgeschlossen sind, und solchen, die mit feindlichem
Kapital arbeiten, werden Kriegsgefangene nicht gestellt, sofern nicht die Aufrechterhaltung
ihrer Betriebe geboten ist.
2. Weniger als 5 Kriegsgefangene werden in der Regel nicht abgegeben.
3. An Bewachungsmannschaften sind etwa erforderlich:
bei 5 Kriegsgefangenen . . . . . 1 Mann
„10 „ ... 2 „ je mit Einschluß
„ 11—20 „ 3 „ des Kommando-
„ 21—30 „ 4 „ führers (Unter-
„ 31—40 „ 5 „ offiziers, Gefreiten
„ 41—50 „ 6 „ oder Gemeinen).
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Ein Teil der Bewachung kann unter Umständen vom Arbeitgeber gestellt werden
(Polizeidiener und sonstige Vertrauenspersonen, Mitglieder von Kriegervereinen und
dergl.). Bei Gestellung von nur 5 Kriegsgefangenen, denen ein militärischer Bewachungs-
Zahlungen
in Hartgeld
an Kriegs-
gefangene.
Gestellung
von Kriegs-
gefangenen zu
gewerblichen
Arbeiten.