Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Königl. Württ.) Armeekorps mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse.

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mann mitgegeben wird, muß der Arbeitgeber eine Vertrauensperson aufstellen, die den 
militärischen Bewachungsmann zu unterstützen und zeitweilig abzulösen geeignet ist. 
Die Heeresverwaltung wird darauf bedacht sein, daß als Bewachungsmannschaften wo— 
möglich solche Leute kommandiert werden, die in dem betreffenden Gewerbe einige Er— 
fahrung besitzen. 
Der Allgemeinheit, insbesondere der deutschen Arbeiterschaft muß zum Bewußtsein 
gebracht werden, daß die Verwendung der Kriegsgefangenen zu Arbeiten nur als Aus- 
hilfe zum Wohle der gesamten Volkswirtschaft geschieht, daß es daher Pflicht jedes einzelnen 
ist, Fluchtversuche, Diebstähle, Brandstiftungen und sonstige Verstöße der Kriegsgefangenen 
zu verhindern, auch an der Durchführung der nachfolgenden Verbote — schon der eigenen 
Sicherheit wegen — mitzuwirken. 
Verboten ist den Kriegsgefangenen: 
jeder nicht durch die Beschäftigung und Unterbringung bedingte Verkehr mit der Zivil— 
bevölkerung (besonders zu verhindern an Sonn- und Feiertagen und, wann sonst nicht 
gearbeitet wird, durch strengste Absonderung der Kriegsgefangenen in der Unterkunft), 
jeder Wirtshausbesuch, 
jeder nicht durch das zuständige Kriegsgefangenenlager führende Briefwechsel und 
Paketverkehr, 
jede Entfernung ohne Wachbegleitung von der Arbeits- und Unterkunftsstelle, 
jede Entfernung aus der Unterkunft während der Nachtzeit, 
jedes Zurhandnehmen von Waffen. 
Das stellv. Generalkommando behält sich vor, diesen Verboten je nach Bedarf weitere 
hinzuzufügen. Die Befugnis, weitere Verbote zu erlassen, steht in dringenden Fällen 
auch den Gefangenenlagern zu. Die nachträgliche Genehmigung des stellv. General= 
kommandos ist aber auch in diesen Fällen einzuholen. 
Arbeitgebern, bei denen irgend ein Verstoß gegen die militärische Zucht und Ordnung 
oder die öffentliche Sicherheit seitens des Arbeitskommandos vorkommt, wird dieses 
unter Umständen entzogen (als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit gilt selbstver- 
ständlich auch jede — wenn auch nur fahrlässige — Erleichterung oder Be- 
günstigung von Fluchtversuchen Kriegsgefangener). 
Ob, bezw. inwieweit die Bewachung von Kriegsgefangenen während der Arbeit in 
Bergwerken und ähnlich organisierten Betrieben dem ständig anwesenden bürgerlichen 
Aufsichtspersonal übertragen werden kann, muß im einzelnen Fall von den 
Gefangenenlagern im Einvernehmen mit den Betriebsverwaltungen geregelt werden. 
Zweifelsfrei muß in allen Fällen für alle Beteiligten seitens der militärischen Dienst- 
stellen klargestellt sein, wessen Anordnungen oder Befehlen Folge zu leisten ist. 
4. slt für die Gestellung von Kriegsgefangenen hat der Arbeitgeber 
zu leisten: — 
a) in Betrieben jeder Art grundsätzlich für den Kopf und Arbeitstag eine für den 
einzelnen Fall festzusetzende allgemeine Vergütung an die Heeresver- 
waltung. Ihre Höhbe richtet sich nach dem Tagesverdienst eines freien Arbeiters, 
der im gleichen Betriebe und unter gleichen Verhältnissen arbeitet. Bei der Fest- 
setzung der allgemeinen Vergütung finden jedoch die Leistungsfahigkeit und 
Arbeitswilligkeit der überlassenen Kriegsgefangenen und die Belastung des Arbeit- 
gebers durch die unter b und c bezeichneten weiteren Leistungen, sowie die Kosten 
angemessene Berücksichtigung, die üblicherweise freien Arbeitern bei der Lohn- 
zahlung etwa in Abzug gebracht werden. Krankheits= oder sonstige Tage oder 
Stunden, an denen nicht gearbeitet werden kann, wie auch Sonn= und Feiertage, 
an denen nicht gearbeitet wird, sind nicht zu vergüten. Die Kriegsgefangenen- 
arbeit darf nicht auf dem Umwege verbilligt werden, daß man dabei etwa nie- 
drigere Stücklöhne einführt, als man freien Arbeitern anbieten würde; 
b) eine tägliche Zulage an die militärischen Bewachungsmann- 
schaften in Höhe von 50 Pf. für den Kopf (nicht zahlbar bei täglicher Gestellung 
vom Lager aus); 
c) die Kosten des Transportes der Kriegsgefangenen und der Bewachungs- 
mannschaften, einschließlich der durch solche Auswechselungen veranlaßten, die 
auf einseitigen Wunsch des Arbeitgebers vorgenommen werden (ohne daß Krank- 
heit oder Unfähigkeit der Gefangenen zur Leistung der verlangten Arbeit vor- 
liegen). Die Beförderung der Bewachungsmannschaften auf der Eisenbahn erfolgt 
zum Militärfahrpreis, d. h. zum Preis von 1 Pfg. für die Person und den Kilo- 
meter, diejenige der Kriegsgefangenen bei einmaliger Fahrt vom Lager zum 
Arbeitsort und zurück mit Fahrkarten 4. Klasse, bei täglicher Hin= und Herfahrt. 
zwischen Lager und Arbeitsort mit Arbeiterwochenkarten. 
 
	        
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