Werden Kriegsgefangene auf Arbeitskommando mit anderen als denjenigen Arbeiten,
zu denen sie gestellt sind, beschäftigt, so richtet sich ihr Verdienstanteil selbstverständlich
jedesmal nach der allgemeinen Vergütung, die für diese Arbeiten zu bezahlen ist. Arbeiten
sie für die Heeresverwaltung, z. B. am Instandsetzen von Bekleidungsstücken, so erhalten
sie eine Abfindung in Höhe des durchschnittlichen Verdienstanteils der übrigen Kriegs—
gefangenen desselben Arbeitskommandos.
Da die Kriegsgefangenenarbeit nach den für die einzelnen Betriebe bestehenden Grund—
sätzen bezahlt wird, muß sie sich den Betrieben auch voll anpassen. Die Kriegsgefangenen
haben also die gleichen Arbeitszeiten wie die freien Arbeiter einzuhalten, ebenso Sonn—
tagsarbeit, Ueberstunden und Ueberschichten zu leisten, wenn freie Arbeiter hiezu heran—
gezogen werden. Eine besondere Vergütung hiefür ist nur dann zulässig, wenn auch
freie Arbeiter sie erhalten. Ueberhaupt gilt die in einem Betriebe vorhandene Arbeits—
ordnung auch für die Kriegsgefangenen. Irgendwelche Abweichungen zugunsten der
Kriegsgefangenen würden keinem deutschen Arbeiter verständlich sein. Für strengste Be—
achtung dieser Grundsätze bleibt das Bewachungspersonal ebenso verantwortlich wie für
die Verhütung der Flucht.
Dem Arbeitgeber kann auf Antrag gestattet werden, zur Aufrechterhaltung der Ordnung
in den Betrieben gleiche Ordnungsstrafen in Geld, wie sie für freie Arbeiter nach
den bestehenden Arbeitsordnungen zulässig sind, auch gegen die Kriegsgefangenen fest—
zusetzen und in die Lohnlisten zur Bestätigung durch die Lagerkommandanten auf—
zunehmen. Die Beträge fließen den Wohlfahrtskassen der Stammlager zu und sind
aus dem Verdienstanteil der Kriegsgefangenen zu decken, weshalb von dem Strafbetrag
auch nur der Prozentsatz eingezogen werden darf, nach dem der Verdienstanteil bemessen
wird. Gegen Lässigkeit, Unlust und Arbeitsverweigerung ist von den Lagerkommandanten
mit geeigneten Strafmitteln einzuschreiten. ·
9. Die Arbeitsgeräte sind von dem Arbeitgeber zu stellen, ebenso die für besondere
Arbeiten notwendige Ausrüstung. Bei Arbeiten, die eine besondere Berufskleidung
notwendig machen, können die Kosten für diese in Teilbeträgen als Amortisationsquote
dem Arbeitgeber zurückvergütet werden. Der tägliche Höchstbetrag soll aber nicht mehr
als 30 Pfg. betragen. Nach Tilgung des verauslagten Betrags geht die Arbeitskleidung
in das Eigentum der Heeresverwaltung über und darf den Kriegsgefangenen nach guten
Arbeitsleistungen, als besondere Abfindung in dieser Form, bei ihrer Entlassung aus-
gehändigt werden. Geeignete Kontrolle ist seitens der Lager auszuüben.
10. Die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung finden auf die Kriegsgefangenen
keine Anwendung.
11. Die Kriegsgefangenen müssen so beschäftigt werden, daß eine genügende ständige
Bewachung gewährleistet ist. Vielfach wird sich ein Zusammenarbeiten Kriegsgefangener
mit einheimischen Arbeitern nicht vermeiden lassen. Wenn sich freie Arbeiter dagegen
sträuben sollten, so dürfte ein Hinweis darauf genügen, daß es keine Unehre ist, Kriegs-
gefangener zu sein, und daß ihr Verhalten die vaterländische Volkswirtschaft schädige.
Das Zusammenarbeiten freier Arbeiter und Kriegsgefangener wird es auch ermöglichen,
erstere bei hinreichender Zuverlässigkeit als Hilfsbewachungsleute aufzustellen (s. oben
Ziff. 3 Abs. 2 und 7).
Der Arbeitgeber hat Ankunft und Abgang der Gefangenen dem Ortsvorsteher anzu-
zeigen und mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln ein Entweichen derselben zu
verhindern.
Der Ortsvorsteher und die Polizeibediensteten haben auch ihrerseits dafür Sorge zu
tragen, daß ein Entweichen der Kriegsgefangenen unbedingt verhindert wird. Sollte
ein Kriegsgefangener entweichen, so sind nicht nur die nächstgelegenen Polizeibehörden
und Landjägerstellen, sondern auch die militärische Zentralpolizei in Stuttgart telephonisch
oder telegraphisch in Kenntnis zu setzen (letzteres besonders wichtig), desgleichen das Ge-
fangenenlager, das den Gefangenen gestellt hat. Die Mitteilung soll den Namen und
die Personenbeschreibung des Entwichenen, ferner Angaben über seine Sprachkenntnisse
und seinen Geldbesitz enthalten.
12. Da die Kriegsgefangenen keine Briefe und sonstigen Sendungen zur Post geben
dürfen (s. oben Ziff. 3 Abs. 4), hat der Ortsvorsteher die nächstgelegenen Postanstalten
von der Anwesenheit der Kriegsgefangenen zu verständigen. Die Briefe und sonstigen
Sendungen der Kriegsgefangenen sind dem Gefangenenlager, das sie gestellt hat, zur
Prüfung mitzuteilen; dasselbe gilt von Briefen oder sonstigen Sendungen, die etwa
für die Kriegsgefangenen ankommen sollten.
13. Für die ärztliche Versorgung der Kriegsgefangenen, wie sie freien Arbei-
tern durch die Krankenkassen gewährt wird, hat der Arbeitgeber aufzukommen; erst wenn
Ueberführung in ein Kriegsgefangenenlazarett oder, falls längerer Transport nicht rat-