Full text: Bürgerkunde.

Von den einzelnen strafbaren Handlungen 89 
betreffenden ausländischen Staate dem Deutschen Reiche die Gegen- 
seitigkeit verbürgt ist. Endlich ist auch die Beschimpfung 
fremder Flaggen und Hoheitszeichen mit Strafe 
bedroht. 
Die Volksrechte sind durch strenge Strafbestimmungen gegen 
jeden Versuch der gewaltsamen Sprengung dder Beein- 
flussung einer deutschen gesetzgebenden Körper- 
schaft (Reichstag, Landtag) geschützt. Empfindlich bestraft wird 
ferner die gewaltsame Verhinderung der Ausübung 
eines staatsbürgerlichen Wahl-oder Stimmrechts, 
die Fälschung des Ergebnisses einer öffentlichen Wahl und 
der Kauf oder Verkauf einer Wahlstimme. 
2. Widerstand gegen die Staatsgewalt. 
Zu den unter diesen Begriff fallenden strafbaren Handlungen 
gehört insbesondere der Widerstand, welcher einem zur Vollstreckung 
von Gesetzen, Urteilen oder sonstigen behördlichen Anordnungen be- 
rufenen Beamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch 
Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt geleistet wird. Am häu- 
figsten kommt ein solcher Widerstand bekanntlich bei Verhaftungen 
vor. Besonders strenge bestraft wird der (bei Wilderern sehr ge- 
fährliche) Widerstand gegen Forst= oder Jagdbeamte. 
Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der 
ein Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen wird, verfällt der 
schweren Strafe des Aufruhrs. Bildet sich ferner auf öffentlichen 
Straßen oder Plätzen eine Menschenansammlung, so musß sich jeder 
Teilnehmer spätestens auf dreimalige Aufforderung des zuständigen 
Beamten oder militärischen Befehlshabers bei Vermeiden der 
Strafe des Auflaufs entfernen. 
Der strafbaren Gefangenenbefreiung macht sich schul- 
dig, wer einen Verhafteten vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst- 
befreiung behilflich ist, und wer einen seiner Bewachung anver- 
trauten Gefangenen vorsätzlich oder fahrlässig entweichen läßt. Die 
einfache Selbstbefreiung eines Gefangenen ist als solche nicht straf- 
bar; Gefangene aber, die sich zusammenrotten und gegen ihre Auf- 
seher erheben, verfallen der schweren Strafe der Meuterei. 
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erfordert end- 
lich auch die Bestrafung öffentlicher Aufforderungen 
zum Ungehorsam gegen Gesetze oder obrigkeitliche Anord- 
nungen oder zur Begehung strafbarer Handlungen; ebenso erheischt 
die militärische Zucht eine nachdrückliche Ahndung jeder an Militär- 
personen gerichteten Aufforderung oder Anreizung zum 
Ungehorsam gegen militärische Befehle. 
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