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90 Das Strafrecht
3. Handlungen wider die öffentliche Ordnung.
Der Friede des Hauses und der zu letzterem gehörigen abgegrenz-
ten Räume (wozu auch der Hof und der „eingefriedete“, d. h. um-
zäunte Hausgarten zählen) genießt gegen Verletzungen strafrechtlichen
Schutz. Des Hausfriedensbruchs, welcher mit Gefängnis-
oder Geldstrafe bedroht ist, aber nur auf Antrag verfolgt wird, macht
sich schuldig, wer in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das ein-
gefriedete Besitztum eines andern entweder widerrechtlich eindringt
oder trotz der Aufforderung , sich zu entfernen, unbefugt darin ver-
weilt. Strenger (mit Gefängnis nicht unter einer Woche) und ohne
Antrag wird die Tat bestraft, wenn sie mit Waffen oder von
mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist.
Nicht nur der Friede einzelner, sondern der allgemeine Friede
wird gestört, wenn eine Menschenmenge, die sich zusammengerottet
hat, gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten verübt. Jeden
Teilnehmer an einer solchen Zusammenrottung trifft die Strafe des
Landfriedensbruchs.
Dem Schutze des allgemeinen Friedens dienen auch die Vor-
schriften, welche die öffentliche, den Frieden gefährdende Verhet-
zung verschiedener Klassen der Bevölkerung gegen ein-
ander, ferner den Mißbrauch der Kanzel zu Störungen des
staatlichen Friedens und endlich die öffentliche Verleumdung
von Staatseinrichtungen mit Strafe bedrohen.
Die Achtung vor der Obrigkeit erfordert weiterhin, daß niemand
sich unbefugt ein öffentliches Amt anmaßt, öffentliche Be-
kanntmachungen u. dgl. böswillig entfernt, ein amtliches Siegel oder
eine solche Siegelmarke vorsätzlich erbricht oder ablöst (Siegel-
bruch), Gegenstände, welche vom zuständigen Beamten gepfändet
sind, vorsätzlich beiseite schafft oder sonst der gerichtlichen Beschlag-
nahme, Verstrickung genannt, entzieht (Verstrickungsbruch)
oder endlich, wenn er als Zeuge, Sachverständiger, Geschworener oder
Schöffe berufen ist, eine unwahre Entschuldigung für sein Nicht-
erscheinen vorschützt. Auf die meisten dieser, nicht selten in Unkenntnis
ihrer Schwere begangenen strafbaren Handlungen droht das Gesetz
Gefängnisstrafe an.
:: Schon eine cinmalige, nicht erst (wie vielfach geglaubt wird)
eine dreimalige vergebliche Aufforderung begründet den Tatbestand
des Hausfriedensbruchs.
" Der Landfriedensbruchgeht in den oben (Nr. 251) erwähnten
Aufruhr über, sobald die zusammengerottete, gegen Personen oder Sachen
Gewalttätigkeiten verübende Menge auch den einschreitenden Sicherheits-
beamten Widerstand leistet.