Full text: Bürgerkunde.

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90 Das Strafrecht 
3. Handlungen wider die öffentliche Ordnung. 
Der Friede des Hauses und der zu letzterem gehörigen abgegrenz- 
ten Räume (wozu auch der Hof und der „eingefriedete“, d. h. um- 
zäunte Hausgarten zählen) genießt gegen Verletzungen strafrechtlichen 
Schutz. Des Hausfriedensbruchs, welcher mit Gefängnis- 
oder Geldstrafe bedroht ist, aber nur auf Antrag verfolgt wird, macht 
sich schuldig, wer in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das ein- 
gefriedete Besitztum eines andern entweder widerrechtlich eindringt 
oder trotz der Aufforderung , sich zu entfernen, unbefugt darin ver- 
weilt. Strenger (mit Gefängnis nicht unter einer Woche) und ohne 
Antrag wird die Tat bestraft, wenn sie mit Waffen oder von 
mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist. 
Nicht nur der Friede einzelner, sondern der allgemeine Friede 
wird gestört, wenn eine Menschenmenge, die sich zusammengerottet 
hat, gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten verübt. Jeden 
Teilnehmer an einer solchen Zusammenrottung trifft die Strafe des 
Landfriedensbruchs. 
Dem Schutze des allgemeinen Friedens dienen auch die Vor- 
schriften, welche die öffentliche, den Frieden gefährdende Verhet- 
zung verschiedener Klassen der Bevölkerung gegen ein- 
ander, ferner den Mißbrauch der Kanzel zu Störungen des 
staatlichen Friedens und endlich die öffentliche Verleumdung 
von Staatseinrichtungen mit Strafe bedrohen. 
Die Achtung vor der Obrigkeit erfordert weiterhin, daß niemand 
sich unbefugt ein öffentliches Amt anmaßt, öffentliche Be- 
kanntmachungen u. dgl. böswillig entfernt, ein amtliches Siegel oder 
eine solche Siegelmarke vorsätzlich erbricht oder ablöst (Siegel- 
bruch), Gegenstände, welche vom zuständigen Beamten gepfändet 
sind, vorsätzlich beiseite schafft oder sonst der gerichtlichen Beschlag- 
nahme, Verstrickung genannt, entzieht (Verstrickungsbruch) 
oder endlich, wenn er als Zeuge, Sachverständiger, Geschworener oder 
Schöffe berufen ist, eine unwahre Entschuldigung für sein Nicht- 
erscheinen vorschützt. Auf die meisten dieser, nicht selten in Unkenntnis 
ihrer Schwere begangenen strafbaren Handlungen droht das Gesetz 
Gefängnisstrafe an. 
:: Schon eine cinmalige, nicht erst (wie vielfach geglaubt wird) 
eine dreimalige vergebliche Aufforderung begründet den Tatbestand 
des Hausfriedensbruchs. 
" Der Landfriedensbruchgeht in den oben (Nr. 251) erwähnten 
Aufruhr über, sobald die zusammengerottete, gegen Personen oder Sachen 
Gewalttätigkeiten verübende Menge auch den einschreitenden Sicherheits- 
beamten Widerstand leistet.
	        
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