Von den einzelnen strafbaren Handlungen 91
Wer von einem geplanten Verbrechen glaubhaft Kenntnis erhält,
wird, um die Tat zu verhindern, hiervon der Behörde rechtzeitig Mit-
teilung machen. Gerichtlich strafbar ist die Unterlassung einer solchen
Anzeige (falls die Tat nachher wirklich verübt oder versucht wurde)
dann, wenn es sich um Hoch= oder Landesverrat, Münzverbrechen,
Mord, Raub oder Menschenraub oder um ein gemeingefährliches Ver-
brechen handelt.
4. Münzverbrechen.
Des Verbrechens der Münzfälschung macht sich
schuldig, wer Metall= oder Papiergeld, Banknoten, Aktien, Zinscou-
pons u. dgl. fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie als echte in
Verkehr zu bringen, oder wer solches falsches Geld rc. sich verschafft
und es als echt in Verkehr bringt oder zum Zweck der Verbreitung
aus dem Auslande einführt.“
Strafbar sind beim Münzverbrechen auch schon die bloßen Vor-
bereitungshandlungen (s. Nr. 242), z. B. das Anfertigen
der für die Herstellung nötigen Stempel, Platten und Formenz straf-
bar ist ferner selbstverständlich auch das Beschneiden, Abfei-
len usw. echter Münzen, um sie nachher wieder als vollwertig in
Verkehr zu bringen; strafbar ist endlich auch die nicht selten vorkom-
mende Weitergabe von falschem Geld, das man als echt
angenommen, aber darnach als falsch erkannt hat.
5. Meineid.
In Zivilprozessen wird nicht selten eine Partei zum Schwur über
einzelne Behauptungen zugelassen; noch weit häufiger ist bekanntlich
in Zivil= und Strafprozessen die gerichtliche Beeidigung von Zeugen
und Sachverständigen. Eine so beeidete Aussage muß unter allen
Umständen vollständig und richtig sein, d. h. nichts, was zur Sache ge-
hört, darf verschwiegen, nichts (und zwar auch nichts Nebensächliches)
darf wahrheitswidrig angegeben werden. Wer wissentlich
diese Eidespflicht verletzt und damit Gott selbst zum Zeugen seiner
Unwahrheit anruft, begeht nicht nur eine schwere Sünde, sondern auch
ein Verbrechen, das als Meineid mit Zuchthaus und Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wird, ohne daß das Gesetz mildernde
Umstände zuließe.? Gleich schwer, d. h. mit Zuchthaus nicht unter
# * Auch die Anfertigung vollwertiger Münzen, zu der
insbesondere der heutige niedere Preis des Silbers nicht selten verleitet, ist
Münzfälschung.
*Eine Gefängnisstrafe läßt das Gesetz beim Meineid dann zu, wenn
der Täter bei Angabe der Wahrheit eine gerichtliche Verfolgung wegen eines
Verbrechens oder Vergehens hätte befürchten müssen, oder wenn er wegen
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