Von den einzelnen strafbaren Handlungen 95
Augenblick der Tat) ausgeführt wurde; sie heißt Mord, wenn die
Ausführung der Tat mit Ueberlegung (kalten Blutes, mit Vorbedacht,)
geschah. Der Mord wird mit dem Tode bestraft, und das Gesetz kennt
hier keine mildernden Umstände; dagegen läßt es eine mildere Bestra-
fung (Gefängnis nicht unter zwei Jahren) zu für den Kindsmord,
d. h. für die von einer unehelichen Mutter während oder gleich nach
der Geburt begangene Tötung des neugeborenen Kindes.
Auch das noch nicht geborene Kind ist gegen Angriffe auf sein
Leben vom Gesetz geschützt: Die absichtliche Herbeiführung einer
Fehlgeburt sowie der Versuch und die Beihilfe hierzu wird als Ver-
brechen der Abtreibung mit Zuchthaus bestraft.
Der Aussetzung macht sich schuldig, wer ein Kind oder eine
ihm anvertraute kranke oder gebrechliche Person in hilfloser Lage vor-
sätzlich verläßt.
Zu den Verbrechen gegen das Leben gehört endlich der mit
Festungshaft bedrohte Zweikampff mit tödlichen Waffen. Bestraft
wird auch die bloße Herausforderung zum Zweikampf und
ihre Annahme sowie das sog. Kartelltragen, d. h. das Ueber-
bringen der Herausforderung, sofern nicht der Ueberbringer ernstlich
bemüht war, den Zweikampf zu verhindern. Straflos bleiben dagegen
die zum Zweikampf zugezogenen Sekundanten, Zeugen und Aerzte.
9. Körperverletzung.
Die strafbaren Körperverletzungen scheiden sich zunächst in fahr-
lässige und vorsätzliche. Die letzteren sind entweder ein-
facheso oder sie heißen wegen der Art ihrer Verübung (mittels eines
Messers oder sonstigen gefährlichen Werkzeugs oder mittels hinter-
listigen Ueberfalls oder einer lebensgefährdenden Behandlung oder
von mehreren gemeinschaftlich) erschwerte Körperverletzungen
oder sie werden endlich wegen ihrer schweren Folgen (z. B. Erblin-
dung, Lähmung, Siechtum) als schwere Körperverletzun-
gen bezeichnet.
langen des Getöteten geschah. Strafbar ist ferner selbstverständlich auch
die bloß fahrlässige Tötung eines Menschen. Besonders häufig
wird diese begangen durch unvorsichtige Handhabung geladener Schuß-
waffen, insbesondere durch scherzhaftes Anlegen und Abdrücken solcher, ver-
meintlich ungeladener Waffen auf Personen, eine frevelhafte Spielerei, die
schon zahlreiche Menschenleben gefordert hat und im Falle eines unglück-
lichen Ausgangs schwer gesühnt wird.
* Die einfachen vorsätzlichen Körperverletzungen werden nur auf An-
trag verfolgt; ebenso die bloß fahrlässigen Körperberletzungen, sofern diese
nicht kunder Uebertreiung einer Amts-, Berufs= oder Gewerbspflicht begangen
worden sind.