Von den einzelnen strafbaren Handlungen 97
der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen. Der
Diebstahl wird zum Verbrechen des schweren Diebstahls,
wenn er verübt wird mittels Einbruchs oder Einsteigens oder Erbre—
chens von Behältnissen oder mittels nächtlichen Einschleichens in ein
Gebäude oder unter Benützung von falschen Schlüsselnss, oder wenn
gottesdienstliche Geräte aus einer Kirche gestohlen werden usw. Wer
nach zweimaliger Bestrafung wegen Diebstahls, Raubs oder Hehlerei
innerhalb der nächsten 10 Jahre wieder stiehlt, verfällt den schweren
Strafen, die das Gesetz auf das Verbrechen des Diebstahls im
wiederholten Rückfall androht.
Bei der Unterschlagung richtet sich die rechtswidrige Zu-
eignung nicht auf eine im fremden, sondern auf eine im eigenen Ge-
wahrsam befindliche fremde Sache; erschwert ist die Tat, wenn die
unterschlagene Sache dem Täter anvertraut worden war.
Zum Verbrechen des Raubs wird der Diebstahl, wenn die Weg-
nahme mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben geschiehl. Auch beim Raub
zählt das Gesetz noch eine Anzahl besonderer Erschwerungsgründe
auf, z. B. die Verübung mittels Waffen oder durch eine Bande oder
auf einer öffentlichen Straße (Straßenraub) usw.
Wer seines eigenen Vorteils wegen eine Begünstigung (s. Nr. 245)
zugunsten desjenigen begeht, der einen Diebstahl, einen Raub oder
eine Unterschlagung verübt hat, macht sich der Hehlerei schuldig.
Die Strafe des Hehlers trifft aber auch schon denjenigen, der seines
Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach
annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt
sind 3", verheimlicht, ankauft oder sonst an sich bringt oder zum Ab-
stahl; darunter versteht man in Bayern die Wegnahme von Feldfrüchten
und anderen Bodenerträgnissen von unbedeutendem Wert oder in geringer
Menge von Aeckern, aus Gärten und ähnlichem (als Strafe ist Geldstrafe
bis 60 M. angedroht).
Wegen der besonderen Aburteilung der sog. Forstrügesachen
s. Nr. 325.
Die Entwendung von Elektrizität aus Leitungen endlich
wird nicht als Diebstahl, sondern nach einem besonders hierüber ergangenen
Reichsgesetz bestraft.
* Unter einem falschen Schlüssel versteht das Gesetz jeden nicht
von dem Bestohlenen zur Eröffnung des betreffenden Schlosses bestimmten
Schlüssel, also auch einen solchen, der zur Eröffnung eines anderen Behält-
nisses des Eigentümers dient und nur zufällig paßt.
Ein solche Art von Hehlerei begeht z. B. ein Uhrmacher, der
von einem Vagabunden eine offenbar gestohlene goldene Uhr billig kauft,
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Glock-Schiedermair, Bürgerkunde.
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