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98 Das Strafrecht
satze bei anderen mitwirkt. Mit Recht wird die Hehlerei, wenn sie ge—
wohnheits= oder gewerbsmäßig oder im wiederholten Rückfall verübt
wird, besonders schwer bestraft; denn sie ist es, die zu neuen Diebstäh-
len ständig anstachelt.
Betrug ist die vermittels einer Täuschung in gewinnsichtiger
Absicht verübte Beschädigung des Vermögens eines anderen. Auch
hier wird die in wiederholtem Rückfalle begangene Tat als Ver-
brechen strenge bestraft.
Wer als Bevollmächtigter, Vormund, Verwalter oder dergleichen
absichtlich zum Nachteil desjenigen handelt, dessen Geschäfte er be-
sorgen soll, macht sich des Vergehens der Untreue schuldig.
Die fälschliche Anfertigung oder Verfälschung einer rechtserheb-
lichen Urkunde :5 und das Gebrauchmachen von ihr bildet das
Vergehen der Urkundenfälschung; diese wird zum Ver-
brechen, wenn sie in gewinnsüchtiger Absicht oder in der Absicht zu
schaden verübt wird, und ist besonders schwer, wenn sie sich nicht auf
eine private, sondern auf eine öffentliche Urkunde (s. Nr. 606) beziebt.
Die vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung einer fremden
Sache (Sachbeschädigung) endlich wird nur auf Antrag ver-
folgt, mit Ausnahme der schweren Sachbeschädigung, verübt an Ge-
genständen religiöser Pietät oder an solchen Sachen, die im allge-
meinen Interesse der Oeffentlichkeit übergeben sind, wie z. B. an
Denkmälern, öffentlichen Anlagen u. dgl.
12. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse.
Unter dieser Ueberschrift behandelt das Strafgesetzbuch eine An-
zahl verschiedenartiger Straftaten; so das gewerbsmäßige
Glücksspiel, die unbefugte Veranstaltungöffentlicher
Lotterien oder Ausspielungen , die Beiseiteschaffung von
Vermögensstücken zum Zweck der Vereitelung der Zwangs-
vollstreckungss, die unbefugte Ausübung der Jagd
oder Fischerei, die Verletzung des Briefgeheimnisses
sowie ein Metallhändler, der einem Fabrikarbeiter größere Mengen von
Kupferstücken unter dem gewöhnlichen Preise abnimmt.
„* Als Urkunde gilt nicht etwa nur ein Schriftstück, sondern auch eine
Fahrkarte, eine Kontrollmarke u. dgl.
Wegen der strafbaren Herbeiführung einer falschen Beurkundung in
öffentlichen Büchern s. Nr. 341.
*°% Damit verwandt ist die gleichfalls strafbare heimliche Entfernung
des in eine Mietwohnung eingebrachten, dem gesetzlichen Pfandrecht des
Vermieters unterliegenden Hausrats vor Zahlung des Mietzinses.