Von den einzelnen strafbaren Handlungen 99
durch unbefugte Eröffnung eines Briefs oder dergleichen, sowie die
unbefugte Offenbarung von im Berufe anvertrauten Pri—
vatgeheimnissen durch Rechtsanwälte, Notare, Aerzte u. dgl.
Unter die aus strafbarem Eigennutz begangenen Handlungen fällt
auch der Wucher. Man versteht darunter vornehmlich die gewinn-
süchtige Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Uner-
fahrenheit anderer; und zwar ist diese Ausbeutung nicht nur strafbar,
wenn bei Gewährung von Darlehen übermäßige Zinsen ausbedungen
werden, sondern auch, wenn sie in der Form des sog. Sachwuchers
bei Gelegenheit anderer Rechtsgeschäfte verübt wird, z. B. beim Ver-
kauf von Waren oder Vieh unter Stundung des übermäßig hohen
Kaufpreises. Unter das Wuchergesetz fällt auch, wer in gewinnsüch-
tiger Absicht leichtsinnige oder unerfahrene Minderjährige zur Aus-
stellung von Wechseln oder sonstigen Schuldscheinen oder zur Abgabe
von Zahlungsversprechen (insbesondere unter Ehrenwort) veranlaßt.
Besonders strenge wird bestraft der gewerbs= oder gewohnheits-
mäßige Wucher.
Die wucherischen Geschäfte sind nichtig; der Geschädigte kann die
erwucherten Vorteile zurückfordern.
Ein besonderes Reichsgesetz behandelt endlich die Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbs. Dieses Gesetz bedroht ins-
besondere mit Strafe die in öffentlichen Ankündigungen (Ladenschil-
dern, Anzeigen usw.) enthaltenen unrichtigen Angaben über geschäft-
liche Verhältnisse, wodurch der Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorgerufen werden soll; in diesen Fällen (zu welchen
z. B. die Vorspiegelung eines Ausverkaufs wegen Geschäftsaufgabe
gehört) kann jeder Konkurrent außer auf Bestrafung auch auf Unter-
lassung, unter Umständen auch auf Schadensersatz oder Zahlung einer
Buße klagen. Weitere Strafbestimmungen des Gesetzes richten sich
gegen Schädigung von Konkurrenten durch Behauptung unwahrer
Tatsachen über deren Person, Geschäft oder Waren, ferner gegen die
unbefugte Benützung einer fremden Firma oder eines fremden Na-
mens, endlich gegen den Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch Be-
dienstete.
13. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
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Hierzu zählen insbesondere die vorsätzliche und die fahrlässige 287
Brandstiftung, die Herbeiführung einer Ueberschwem—
mung, die Gefährdung von Eisenbahntranspor-
ten, die Störung der Telegraphie, die Vergiftung
von Brunnen, die Verletzung von Sperrmaß-
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