Allgemeine Lehren 119
fange von der Geburt an bis zu seinem Tode. Unser
heutiges Recht kennt also nicht nur keine Sklaven und Unfreien
mehr, sondern auch keine Friedlosen und Geächteten, denen der Staat
seinen Rechtsschutz entzöge.
a. Der Personenstand.
Da Geburt und Tod der Menschen (wie auch die Verehelichung)
Tatsachen von großer rechtlicher Bedeutung sind, so sorgt der Staat
für deren zuverlässige Feststellung. Diese wird bewirkt durch die Ein-
tragung in die Standesregister, so genannt, weil sie dazu
dienen, durch Verzeichnung der Geburten, Eheschließungen und Todes-
fälle den jeweiligen Stand der Bevölkerung (den sog. Personen-
stand) festzustellen.
Die Standesregister werden bei den Gemeinden durch den staat-
lich bestellten Standesbeamten (d. i. in der Regel der Bürger-
meister) geführt. Sie zerfallen in das Geburtsregister, das Heirats-
register und das Sterberegister. Zum Geburtsregister muß jede Ge-
burt binnen einer Woche, zum Sterberegister jeder Todesfall späte-
stens am nächstfolgenden Wochentage bei Strafvermeiden angemeldet
werden 3. Vor der Eintragung in das Sterberegister darf keine Be-
erdigung stattfinden. Die Heiraten trägt der Standesbeamte, vor
dem die Ehe abgeschlossen wird, in das Heiratsregister ein.
Die Standesregister sind öffentlich und jedermann kann sich auch
aus ihnen beglaubigte Auszüge, d. h. Geburts-, Heirats= und
Sterbescheine fertigen lassen #. Diese Urkunden begründen den vollen
Beweis der ihnen bezeugten Tatsachen; es wird daher auch jeder,
welcher durch falsche Angaben eine unrichtige Eintragung in die
Standesregister veranlaßt, wegen Herbeiführung einer falschen Beur-
kundung gerichtlich bestraft.
* Zur Anmeldung der Geburten ist in erster Reihe der Vater,
sodann jede bei der Geburt zugegen gewesene Person, schließlich auch die
Mutter verpflichtet. Die Anmeldung der Sterbfälle hat durch
das Familienoberhaupt, in zweiter Linie durch denjenigen zu erfolgen, in
dessen Wohnung oder Haus sich der Tod ereignet hat. Am Rande des Ge-
burtsregistereintrags werden auch die nachträgliche Ehelichmachung und die
Anerkennung unehelicher Kinder, sowie die Annahme an Kindesstatt ein-
getragen. Ebenso wird im Heiratsregister am Rande eine rechtskräftig
ausgesprochene Ehescheidung oder Ehenichtigkeit vermerkt.
* Bei den Amtsgerichten werden beglaubigte Abschriften der Standes-
register, die sog. Standesnebenregister, aufbewahrt. Dadurch ist
Vorsorge getroffen, daß nicht etwa, wie z. B. durch einen Brand, alle Beur-
kundungen zugrunde gehen.
Die Standesbeamten unterstehen in den Landesteilen rechts des
Rheins der Aufsicht der Distriktsverwaltungsbehörden (bisweilen auch der
Kreisregierungen), in der Pfalz der Aufsicht der Staatsanwälte.
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