Full text: Bürgerkunde.

Allgemeine Lehren 119 
fange von der Geburt an bis zu seinem Tode. Unser 
heutiges Recht kennt also nicht nur keine Sklaven und Unfreien 
mehr, sondern auch keine Friedlosen und Geächteten, denen der Staat 
seinen Rechtsschutz entzöge. 
a. Der Personenstand. 
Da Geburt und Tod der Menschen (wie auch die Verehelichung) 
Tatsachen von großer rechtlicher Bedeutung sind, so sorgt der Staat 
für deren zuverlässige Feststellung. Diese wird bewirkt durch die Ein- 
tragung in die Standesregister, so genannt, weil sie dazu 
dienen, durch Verzeichnung der Geburten, Eheschließungen und Todes- 
fälle den jeweiligen Stand der Bevölkerung (den sog. Personen- 
stand) festzustellen. 
Die Standesregister werden bei den Gemeinden durch den staat- 
lich bestellten Standesbeamten (d. i. in der Regel der Bürger- 
meister) geführt. Sie zerfallen in das Geburtsregister, das Heirats- 
register und das Sterberegister. Zum Geburtsregister muß jede Ge- 
burt binnen einer Woche, zum Sterberegister jeder Todesfall späte- 
stens am nächstfolgenden Wochentage bei Strafvermeiden angemeldet 
werden 3. Vor der Eintragung in das Sterberegister darf keine Be- 
erdigung stattfinden. Die Heiraten trägt der Standesbeamte, vor 
dem die Ehe abgeschlossen wird, in das Heiratsregister ein. 
Die Standesregister sind öffentlich und jedermann kann sich auch 
aus ihnen beglaubigte Auszüge, d. h. Geburts-, Heirats= und 
Sterbescheine fertigen lassen #. Diese Urkunden begründen den vollen 
Beweis der ihnen bezeugten Tatsachen; es wird daher auch jeder, 
welcher durch falsche Angaben eine unrichtige Eintragung in die 
Standesregister veranlaßt, wegen Herbeiführung einer falschen Beur- 
kundung gerichtlich bestraft. 
* Zur Anmeldung der Geburten ist in erster Reihe der Vater, 
sodann jede bei der Geburt zugegen gewesene Person, schließlich auch die 
Mutter verpflichtet. Die Anmeldung der Sterbfälle hat durch 
das Familienoberhaupt, in zweiter Linie durch denjenigen zu erfolgen, in 
dessen Wohnung oder Haus sich der Tod ereignet hat. Am Rande des Ge- 
burtsregistereintrags werden auch die nachträgliche Ehelichmachung und die 
Anerkennung unehelicher Kinder, sowie die Annahme an Kindesstatt ein- 
getragen. Ebenso wird im Heiratsregister am Rande eine rechtskräftig 
ausgesprochene Ehescheidung oder Ehenichtigkeit vermerkt. 
* Bei den Amtsgerichten werden beglaubigte Abschriften der Standes- 
register, die sog. Standesnebenregister, aufbewahrt. Dadurch ist 
Vorsorge getroffen, daß nicht etwa, wie z. B. durch einen Brand, alle Beur- 
kundungen zugrunde gehen. 
Die Standesbeamten unterstehen in den Landesteilen rechts des 
Rheins der Aufsicht der Distriktsverwaltungsbehörden (bisweilen auch der 
Kreisregierungen), in der Pfalz der Aufsicht der Staatsanwälte. 
  
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