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120 Das bürgerliche Recht
Zur Aenderung eines Familiennamens oder eines
Vornamens ist die staatliche Genehmigung erforderlich. Diese
wird in Bayern bei Aenderung des Familiennamens durch den König,
bei Aenderung der Vornamens durch die Distriktspolizeibehörde
erteilt. Gesuche um Namensänderungen sind bei den letzteren einzu-
reichen. Als Aenderungen des Familiennamens gelten auch Aende-
rungen der Schreibweise und die Beifügung eines weiteren Namens
oder sonstiger Zusätze.
b. Die Todeserklärung Verschollener.
Nicht selten kommt es vor, daß Personen verschollen sind, d. h.
daß man weder weiß, wo sie sich aufhalten, noch ob und wann sie ge-
storben sind. Besonders häufig ist dies bei Ausgewanderten. Obwohl
bei längerer Dauer einer solchen Verschollenheit die Wahr-
scheinlichkeit des Todes des Verschollenen immer größer wird, so kön-
nen doch seine Erben sich nicht in den Besitz und Genuß seines zurück-
gelassenen Vermögens setzen, und ebensowenig darf selbstverständlich,
solange der Tod nicht festgestellt ist, der etwa hinterbliebene Ehegatte
eine neue Ehe eingehen. Um diese Ungewißheit zu beseiti-
gen, können die Beteiligten beim Amtsgericht die förmliche
Todeserklärung des Verschollenen beantragen, nachdem zuvor
in dem eingeleiteten Aufgebotsverfahrer (hierüber s. Nr.
6260 der Verschollene und alle, die über sein Leben oder seinen Tod
Auskunft zu erteilen vermögen, vergeblich öffentlich aufgefordert wor-
den sind, sich zu melden. Eine solche Todeserklärung darf aber erst
ausgesprochen werden, nachdem die Verschollenheit längere Zeit (in
der Regel 10 Jahre) gedauert hat. Diese Frist ist vom Gesetze jedoch
länger bemessen bei noch jugendlichen Personen, kürzer bei schon be—
jahrten Verschollenen. Besonders kurze Fristen gelten ferner für die
Fälle, in welchen anzunehmen ist, daß der Verschollene bei einem be-
stimmten Ereignisse (z. B. im Kriege, bei einem Schiffsuntergange,
bei einem Brande oder einem sonstigen Unfalle) den Tod gefunden
hat (sog. Kriegsverschollenheit, Seeverschollenheit und Unfallverschol-
lenheit).
c. Die Minderjährigen und Entmündigten.
Von der Rechtsfähigkeit ist wohl zu unters cheiden die Ge -
schäftsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit. Wäh-
rend nämlich, wie wir sahen, die Rechtsfähigkeit jedermann, selbst dem
erst geborenen Kinde und dem geistig völlig Umnachteten, innewohnt,
ist keineswegs jede Person auch geschäf #fähig oder hand-
lungsfähig, d. h. imstande, selbst wirksam Rechtshandlungen
vorzunehmen, insbesondere durch Verträge Rechte zu erwerben oder
Verpflichtungen einzugehen.