Full text: Bürgerkunde.

343 
120 Das bürgerliche Recht 
Zur Aenderung eines Familiennamens oder eines 
Vornamens ist die staatliche Genehmigung erforderlich. Diese 
wird in Bayern bei Aenderung des Familiennamens durch den König, 
bei Aenderung der Vornamens durch die Distriktspolizeibehörde 
erteilt. Gesuche um Namensänderungen sind bei den letzteren einzu- 
reichen. Als Aenderungen des Familiennamens gelten auch Aende- 
rungen der Schreibweise und die Beifügung eines weiteren Namens 
oder sonstiger Zusätze. 
b. Die Todeserklärung Verschollener. 
Nicht selten kommt es vor, daß Personen verschollen sind, d. h. 
daß man weder weiß, wo sie sich aufhalten, noch ob und wann sie ge- 
storben sind. Besonders häufig ist dies bei Ausgewanderten. Obwohl 
bei längerer Dauer einer solchen Verschollenheit die Wahr- 
scheinlichkeit des Todes des Verschollenen immer größer wird, so kön- 
nen doch seine Erben sich nicht in den Besitz und Genuß seines zurück- 
gelassenen Vermögens setzen, und ebensowenig darf selbstverständlich, 
solange der Tod nicht festgestellt ist, der etwa hinterbliebene Ehegatte 
eine neue Ehe eingehen. Um diese Ungewißheit zu beseiti- 
gen, können die Beteiligten beim Amtsgericht die förmliche 
Todeserklärung des Verschollenen beantragen, nachdem zuvor 
in dem eingeleiteten Aufgebotsverfahrer (hierüber s. Nr. 
6260 der Verschollene und alle, die über sein Leben oder seinen Tod 
Auskunft zu erteilen vermögen, vergeblich öffentlich aufgefordert wor- 
den sind, sich zu melden. Eine solche Todeserklärung darf aber erst 
ausgesprochen werden, nachdem die Verschollenheit längere Zeit (in 
der Regel 10 Jahre) gedauert hat. Diese Frist ist vom Gesetze jedoch 
länger bemessen bei noch jugendlichen Personen, kürzer bei schon be— 
jahrten Verschollenen. Besonders kurze Fristen gelten ferner für die 
Fälle, in welchen anzunehmen ist, daß der Verschollene bei einem be- 
stimmten Ereignisse (z. B. im Kriege, bei einem Schiffsuntergange, 
bei einem Brande oder einem sonstigen Unfalle) den Tod gefunden 
hat (sog. Kriegsverschollenheit, Seeverschollenheit und Unfallverschol- 
lenheit). 
c. Die Minderjährigen und Entmündigten. 
Von der Rechtsfähigkeit ist wohl zu unters cheiden die Ge - 
schäftsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit. Wäh- 
rend nämlich, wie wir sahen, die Rechtsfähigkeit jedermann, selbst dem 
erst geborenen Kinde und dem geistig völlig Umnachteten, innewohnt, 
ist keineswegs jede Person auch geschäf #fähig oder hand- 
lungsfähig, d. h. imstande, selbst wirksam Rechtshandlungen 
vorzunehmen, insbesondere durch Verträge Rechte zu erwerben oder 
Verpflichtungen einzugehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.