Allgemeine Lehren 121
Die volle Geschäftsfähigkeit wird erst mit dem Alter der Voll-
jährigkeit erreicht, d. h. mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
Ausnahmsweise können jedoch Minderjährige, welche das 18. Jahr
vollendet haben, mit ihrer Einwilligung durch das Justizministerium,
in anderen Staaten durch das Vormundschaftsgericht für voll-
jährig erklärt werden, wenn hierdurch das Beste des Minder-
jährigen befördert wird. Dadurch erlangen sie in jeder Beziehung
die rechtliche Stellung eines Volljährigen.5
Kinder unter sieben Jahren sind völlig geschäfts-
unfähig. An ihrer Stelle muß daher bei Rechtsgeschäften stets ihr
sog. gesetzlicher Vertreter handeln, d. i. der Vater oder bei dessen Tod
oder Verhinderung, so lang sie nicht wieder verheiratet ist, die
Mutter; bei elternlosen Kindern, bei Kindern, deren Mutter sich
wieder verheiratet hat, und bei unehelichen Kindern der Vormund.
Die über sieben Jahre alten Minderjährigen
sind nicht schlechthin geschäftsunfähig, sondern nur in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt. Ihre Rechtsgeschäfte sind zwar im allge-
meinen nur wirksam, wenn ihr gesetzlicher Vertreter (Vater, Mutter,
Vormund) dazu entweder seine Einwilligung oder nachträglich seine
Genehmigung erteilt hat. Diese Regel erleidet jedoch verschiedene
Ausnahmen. So kann ein solcher Minderjähriger, dem sein gesetzlicher
Vertreter gestattet, in einen Dienst oder eine Arbeit zu treten,
den Dienst= oder Arbeitsvertrag selbständig schließen und aufheben.
Betreibt ferner ein Minderjähriger mit Ermächtigung seines gesetz-
lichen Vertreters selbständig ein Erwerbsgeschäft, z. B. ein Laden-
geschäft, so kann er alle Rechtsgeschäfte, die dieser Geschäftsbetrieb mit
sich bringt, selbständig abschließen.“
Entmündigt kann durch Beschluß des Amtsgerichts
werden:
1. wer infolge von Geistes krankheit oder von Geistes-
schwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag;
2. wer durch Verschwen dung sich oder seine Familie der
Gefahr des Notstandes aussetzt;
3. wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht
zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Not-
standes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet.
Eine minderjährige Frau wird auch durch ihre Verheiratung noch
nicht volljährig, ihre Rechtsgeschäfte bedürfen daher auch nachher noch der
Zustimmung ihres Vaters bzw. der Mutter oder des Vormundes.
In Rechtsstreitigkeiten, welche aus Verträgen entstehen, die ein Min-
derjähriger selbständig abschließen durfte, kann dieser auch selbst vor Gericht
seine Rechte wahrnehmen. Siehe Nr. 583 Anm.
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