Full text: Bürgerkunde.

Allgemeine Lehren 121 
Die volle Geschäftsfähigkeit wird erst mit dem Alter der Voll- 
jährigkeit erreicht, d. h. mit Vollendung des 21. Lebensjahres. 
Ausnahmsweise können jedoch Minderjährige, welche das 18. Jahr 
vollendet haben, mit ihrer Einwilligung durch das Justizministerium, 
in anderen Staaten durch das Vormundschaftsgericht für voll- 
jährig erklärt werden, wenn hierdurch das Beste des Minder- 
jährigen befördert wird. Dadurch erlangen sie in jeder Beziehung 
die rechtliche Stellung eines Volljährigen.5 
Kinder unter sieben Jahren sind völlig geschäfts- 
unfähig. An ihrer Stelle muß daher bei Rechtsgeschäften stets ihr 
sog. gesetzlicher Vertreter handeln, d. i. der Vater oder bei dessen Tod 
oder Verhinderung, so lang sie nicht wieder verheiratet ist, die 
Mutter; bei elternlosen Kindern, bei Kindern, deren Mutter sich 
wieder verheiratet hat, und bei unehelichen Kindern der Vormund. 
Die über sieben Jahre alten Minderjährigen 
sind nicht schlechthin geschäftsunfähig, sondern nur in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt. Ihre Rechtsgeschäfte sind zwar im allge- 
meinen nur wirksam, wenn ihr gesetzlicher Vertreter (Vater, Mutter, 
Vormund) dazu entweder seine Einwilligung oder nachträglich seine 
Genehmigung erteilt hat. Diese Regel erleidet jedoch verschiedene 
Ausnahmen. So kann ein solcher Minderjähriger, dem sein gesetzlicher 
Vertreter gestattet, in einen Dienst oder eine Arbeit zu treten, 
den Dienst= oder Arbeitsvertrag selbständig schließen und aufheben. 
Betreibt ferner ein Minderjähriger mit Ermächtigung seines gesetz- 
lichen Vertreters selbständig ein Erwerbsgeschäft, z. B. ein Laden- 
geschäft, so kann er alle Rechtsgeschäfte, die dieser Geschäftsbetrieb mit 
sich bringt, selbständig abschließen.“ 
Entmündigt kann durch Beschluß des Amtsgerichts 
werden: 
1. wer infolge von Geistes krankheit oder von Geistes- 
schwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag; 
2. wer durch Verschwen dung sich oder seine Familie der 
Gefahr des Notstandes aussetzt; 
3. wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht 
zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Not- 
standes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet. 
Eine minderjährige Frau wird auch durch ihre Verheiratung noch 
nicht volljährig, ihre Rechtsgeschäfte bedürfen daher auch nachher noch der 
Zustimmung ihres Vaters bzw. der Mutter oder des Vormundes. 
In Rechtsstreitigkeiten, welche aus Verträgen entstehen, die ein Min- 
derjähriger selbständig abschließen durfte, kann dieser auch selbst vor Gericht 
seine Rechte wahrnehmen. Siehe Nr. 583 Anm. 
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