Full text: Bürgerkunde.

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122 Das bürgerliche Recht 
Ein wegen Geisteskrankheit Entmündigter ist völlig geschäfts- 
unfähig,' während die wegen Geistesschwäche. Verschwendung oder 
Trunksucht Entmündigten nur in der Geschäftsfähigkeit beschränkt 
sind, und zwar in dem gleichen Umfange, wie die über sieben Jahre 
alten Minderjährigen. 
Die vom Gericht ausgesprochene Entmündigung wird wieder auf- 
gehoben, sobald der Grund der Entmündigung weggefallen ist.5 
2. Die juristischen Personen. 
Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Verpflichtungen zu sein, 
wird von der Rechtsordnung nicht allein den natürlichen Personen, 
sondern auch gewissen Personenvereinigungen und Vermögensmassen 
zuerkannt, welche zur Förderung bestimmter Zwecke gegründet sind. 
Man nennt diese mit Rechtsfähigkeit begabten Vereinigungen und 
Vermögensmassen juristische Personen, weil ihre Aner- 
kennung als Personen lediglich auf dem objektiven Rechte beruht. 
Man unterscheidet: 
a. Die juristischen Personen des Privatrechts. 
Dazu gehören zunächst die handelsrechtlichen Per- 
sonenvereinigungen, welche kraft Gesetzes die juristische 
Persönlichkeit besitzen, wie die Aktiengesellschaften, die Erwerbs= und 
Wirtschaftsgenossenschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haf- 
tung usw.; ferner die Vereinigungen, denen durch besonderen Akt 
der Regierung die Rechte einer juristischen Person verliehen worden 
sind. Vereine erhalten die juristische Persönlichkeit durch Eintra- 
gung in das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister:; doch 
sind eintragsfähig nur solche Vereine, deren Zweck nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, also z. B. Gesangvereine, 
Turnvereine, studentische Korporationen, Alpenvereine, Flottenver- 
eine u. dgl. Ist ein solcher Verein in das Vereinsregister einge- 
Die Verträge, welche von einem wegen Geisteskrankheit Entmün- 
digten abgeschlossen wurden, sowie überhaupt alle Rechtsgeschäfte solcher 
Personen sind daher nichtig. Das gleiche ist übrigens auch der Fall be- 
züglich der dauernd völlig geisteskranken, aber nicht entmündigten Per- 
sonen; nur muß in diesen Fällen derjenige, welcher die Nichtigkeit eines 
von einer solchen Person vorgenommenen Rechtsgeschäfts (z. B. die Nichtig- 
keit eines von ihr gefertigten Testaments) behauptet, das Vorhandensein 
dieser Geistesstörung beweisen. Ebenso liegt demjenigen, welcher behauptet, 
cine Willenserklärung einer Person sei nichtig, weil diese sich bei ihrer 
Abgabe in einem Zustande vorübergehender Störung der Geistestätigkeit 
oder in Bewußtlosigkeit (z. B. im Fieberdelirium oder in sinnloser Be- 
trunkenheit) befunden habe, der Beweis eines solchen Zustandes ob. 
* Wegen des gerichtlichen Verfahrens zur Herbeiführung 
oder Wiederaufhebung einer Entmündigung s. Nr. 622.
	        
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