Von den Schuldverhältnissen 129
Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch zur Entstehung ge-
langt ist.20
Der Lauf der Verjährung wird dadurch unter-
brochen, daß der Schuldner den Anspruch ausdrücklich oder durch
Abschlagszahlung, Zinszahlung oder auf andere Weise anerkennt
oder daß der Gläubiger gerichtliche Schritte gegen den Schuldner ein-
leitet, was namentlich durch Klagerhebung, Zustellung eines Zah-
lungsbefehls oder durch Anmeldung der Forderung im Konkurse des
Schuldners geschehen kann. Wurde so der Lauf der Verjährungsfrist
unterbrochen, so tritt die Verjährung erst ein, nachdem seit der Unter-
brechung nochmals die ganze Verjährungsfrist abgelaufen ist.
In manchen Fällen wird auch der Lauf der Verjährungs-
frist nicht unterbrochen, sondern nur während einer gewissen Zeit
gehemmt, so daß diese Zeit in die Verjährungsfrist nicht ein-
gerechnet wird; das ist z. B. der Fall während der Zeit, für welche
der Gläubiger dem Schuldner Stundung erteilt hat, oder bei An-
sprüchen zwischen dem Vormund und seinem Mündel während der
Dauer der Vormundschaft.
Mit der Verjährung (d. h. dem Verlust der Ansprüche durch Zeit-
ablauf) ist verwandt die Ersitzung, d. h. die Erwerbung von
dinglichen Rechten durch lange dauernden Besitz (s. Nr. 430 u. 443).
B. Von den Schuldverbältnissen.
I. Gemeinsames.
1. Begriff und Inhalt der Schuldverhältnisse.
Wenn jemand berechtigt ist, von einem anderen eine Leistung
zu fordern, so besteht zwischen beiden Personen ein Schuldver-
hältnis. Der Berechtigte heißt Gläubiger, der Verpflichtete
Schuldner. Das Recht des Gläubigers ist ein persönliches, d. h. ein
gegen eine bestimmte Person gerichtetes Recht, im Gegensatz zu den
dinglichen Rechten, welche in der unmittelbaren Herrschaft über eine
Sache bestehen (vgl. Nr. 336).
Schuldverhältnisse entstehen entweder durch Rechts-
geschüte insbesondere durch Verträge (s. Nr. 353 u. ff.) oder kraft
esetzes.
*“ Es verjährt also 3. B. der Anspruch eines Weinhändlers auf Zahlung
des Kaufpreises für ein im August 1907 in den Haushalt des Käufers ge-
liefertes Faß Wein erst mit Schluß des Jahres 1909.
Sco begründet z. B. die Einbringung des Gepäckes eines Reisenden in
ein Gasthaus kraft Gesetzes die Verpflichtung des Gastwirts, für Verlust
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