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132 Das bürgerliche Recht
fabrikant eine bestellte Maschine nicht zu dem festgesetzten Termine),
so kann der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach fruchtlosem Ablaufe der
Frist ist er berechtigt, entweder vom Vertrage zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine solche
Fristsetzung und Androhung des Rücktritts ist nur dann nicht nötig,
wenn infolge des Verzugs des einen Teils die Erfüllung des Ver-
trags für den anderen Teil kein Interesse mehr hat (z. B. wenn Spei-
sen und Getränke für ein größeres Fest bestellt wurden, die Lieferung
aber nicht zum Fest erfolgt ist).
Nimmt der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene
Leistung nicht an, so kommt er in Unnahmeverzug. Die haupt-
sächlichste Folge hiervon ist, daß der Schuldner bei fernerer Verwah-
rung der geschuldeten Sache nur noch für grobe Fahrlässigkeit aufzu-
kommen hat; ein zufälliger Verlust der Sache trifft also von nun ab
stets den Gläubiger. Ferner ist der Schuldner im Falle des Gläu-
bigerverzugs berechtigt, geschuldetes Geld u. dgl. bei der öffentlichen
Hinterlegungsstelle 3 zu hinterlegen, andere geschuldete Sachen aber
nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern zu lassen und unter
Verzicht auf die Rücknahme den Erlös zu hinterlegen, wodurch er von
seiner Verbindlichkeit befreit wird.
3. Veränderung und Erlöschen der Schuldverhältnisse.
Eine Forderung kann von dem ursprünglichen Gläubiger, ohne
in ihrem Inhalt eine Aenderung zu erleiden, in der Regel auf eine
andere Person übertragen werden durch formlosen Vertrag (Ab-
tretung). Der Schuldner muß hierbei nicht mitwirken, doch muß
die Abtretung dem Schuldner mitgeteilt werden, da dieser sonst auch
nach der Abtretung noch an den ursprünglichen Gläubiger gültige
Zahlung leisten könnte. Mit der abgetretenen Forderung gehen auch
die für sie bestellten Pfandrechte und Bürgschaften auf den neuen
Gläubiger über.
In zahlreichen Fällen geht aber eine Forderung auch ohne Wil-
len des ursprünglichen Gläubigers auf einen anderen über so, wenn
sie durch das Gericht zugunsten eines Dritten gepfändet und letzterem
überwiesen wird (hierüber s. Nr. 633); kraft Gesetzes findet ferner
der Uebergang der Forderung z. B. auf den Bürgen statt, der an
Stelle des Schuldners die Schuld an den Gläubiger zahlt.
* Das sind in Bayern die Amtssgerichte, bei einigen der größeren
Amtsgerichte, die durch die Staatsministerien der Justiz und der Finanzen
bestimmt sind, die Königliche Bank.