Full text: Bürgerkunde.

386 
387 
388 
132 Das bürgerliche Recht 
fabrikant eine bestellte Maschine nicht zu dem festgesetzten Termine), 
so kann der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene 
Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung 
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach fruchtlosem Ablaufe der 
Frist ist er berechtigt, entweder vom Vertrage zurückzutreten 
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine solche 
Fristsetzung und Androhung des Rücktritts ist nur dann nicht nötig, 
wenn infolge des Verzugs des einen Teils die Erfüllung des Ver- 
trags für den anderen Teil kein Interesse mehr hat (z. B. wenn Spei- 
sen und Getränke für ein größeres Fest bestellt wurden, die Lieferung 
aber nicht zum Fest erfolgt ist). 
Nimmt der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene 
Leistung nicht an, so kommt er in Unnahmeverzug. Die haupt- 
sächlichste Folge hiervon ist, daß der Schuldner bei fernerer Verwah- 
rung der geschuldeten Sache nur noch für grobe Fahrlässigkeit aufzu- 
kommen hat; ein zufälliger Verlust der Sache trifft also von nun ab 
stets den Gläubiger. Ferner ist der Schuldner im Falle des Gläu- 
bigerverzugs berechtigt, geschuldetes Geld u. dgl. bei der öffentlichen 
Hinterlegungsstelle 3 zu hinterlegen, andere geschuldete Sachen aber 
nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern zu lassen und unter 
Verzicht auf die Rücknahme den Erlös zu hinterlegen, wodurch er von 
seiner Verbindlichkeit befreit wird. 
3. Veränderung und Erlöschen der Schuldverhältnisse. 
Eine Forderung kann von dem ursprünglichen Gläubiger, ohne 
in ihrem Inhalt eine Aenderung zu erleiden, in der Regel auf eine 
andere Person übertragen werden durch formlosen Vertrag (Ab- 
tretung). Der Schuldner muß hierbei nicht mitwirken, doch muß 
die Abtretung dem Schuldner mitgeteilt werden, da dieser sonst auch 
nach der Abtretung noch an den ursprünglichen Gläubiger gültige 
Zahlung leisten könnte. Mit der abgetretenen Forderung gehen auch 
die für sie bestellten Pfandrechte und Bürgschaften auf den neuen 
Gläubiger über. 
In zahlreichen Fällen geht aber eine Forderung auch ohne Wil- 
len des ursprünglichen Gläubigers auf einen anderen über so, wenn 
sie durch das Gericht zugunsten eines Dritten gepfändet und letzterem 
überwiesen wird (hierüber s. Nr. 633); kraft Gesetzes findet ferner 
der Uebergang der Forderung z. B. auf den Bürgen statt, der an 
Stelle des Schuldners die Schuld an den Gläubiger zahlt. 
* Das sind in Bayern die Amtssgerichte, bei einigen der größeren 
Amtsgerichte, die durch die Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
bestimmt sind, die Königliche Bank.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.