Von den Schuldverhältnissen 133
Nicht nur die Person des Gläubigers, sondern auch die des
Schuldners einer Forderung kann wechseln. Dies geschieht dadurch,
daß eine andere Person durch Vertrag mit dem Gläubiger oder doch
mit dessen Genehmigung an Stelle des ursprünglichen Schuldners die
Schuld übernimmt (Schuldübernahme).
Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses wird in
der Regel durch die Erfüllung der Leistung herbeigeführt; und
zwar muß der Schuldner, wenn im Vertrag nichts anderes bestimmt
ist, die ganze geschuldete Leistung auf einmal erfüllen; Teilzah-
lungen braucht also der Gläubiger nicht anzunehmen. Ueber die
Erfüllung hat der Gläubiger auf Verlangen dem Schuldner eine
schriftliche Bescheinigung (Quittung) zu erteilen; auch muß er
ihm einen etwa ausgestellten Schuldschein zurückgeben.
Ein Erlöschen des Schuldverhältnisses kann aber auch dadurch
herbeigeführt werden, daß der Gläubiger eine andere Leistung (z. B.
Waren anstatt Geld) an Erfüllungsstatt annimmt, oder auch
durch Aufrechnung. Zu dieser letzteren ist ein Schuldner berech-
tigt, welchem seinerseits gegen den Gläubiger eine gleichartige, fällige
Forderung zusteht. Die Aufrechnung geschieht jedoch nicht von selbst,
sondern nur durch ausdrückliche Erklärung;: sie bewirkt,
daß die beiden Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeit-
punkte erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet ein-
ander gegenübergetreten sind. Hat z. B. A. an den B. 200 M. nebst
4 Proz. Zins vom 1. Januar l. J. aus Darlehen zu fordern und
liefert B. am 1. April dem A. Waren im gleichen Betrag von 200 M.,
worauf er am 1. Juli ihm erklärt, daß er aufrechnen wolle, so sind
die beiderseitigen Forderungen von 200 M. durch Aufrechnung er-
loschen, und B. hat an A. nur noch vom 1. Januar bis 1. April
4 Proz. Zinsen aus 200 M. zu zahlen; denn vom letztgenannten Tage
ab war eine Aufrechnung möglich.
II. Die wichtigsten einzelnen Schuldverhältnisse.
1. Kauf und Tausch.
Im wirtschaftlichen Verkehr bildet der Kauf das bei weitem
häufigste und wichtigste Rechtsgeschäft. Auf den Umsatz von Gütern
gegen Geld gerichtet, verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer zur
Uebereignung des Kaufgegenstandes, den Käufer dagegen zur Zah-
lung des Preises. Der Kaufvertrag selbst verschafft also dem Käufer
noch nicht das Eigentum an der Sache, sondern gibt ihm nur das
Recht, die Uebertragung des Eigentums zu verlangen.
Diese Eigentumsübertragung bildet demnach die von dem Kaufab-
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