Full text: Bürgerkunde.

Von den Schuldverhältnissen 133 
Nicht nur die Person des Gläubigers, sondern auch die des 
Schuldners einer Forderung kann wechseln. Dies geschieht dadurch, 
daß eine andere Person durch Vertrag mit dem Gläubiger oder doch 
mit dessen Genehmigung an Stelle des ursprünglichen Schuldners die 
Schuld übernimmt (Schuldübernahme). 
Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses wird in 
der Regel durch die Erfüllung der Leistung herbeigeführt; und 
zwar muß der Schuldner, wenn im Vertrag nichts anderes bestimmt 
ist, die ganze geschuldete Leistung auf einmal erfüllen; Teilzah- 
lungen braucht also der Gläubiger nicht anzunehmen. Ueber die 
Erfüllung hat der Gläubiger auf Verlangen dem Schuldner eine 
schriftliche Bescheinigung (Quittung) zu erteilen; auch muß er 
ihm einen etwa ausgestellten Schuldschein zurückgeben. 
Ein Erlöschen des Schuldverhältnisses kann aber auch dadurch 
herbeigeführt werden, daß der Gläubiger eine andere Leistung (z. B. 
Waren anstatt Geld) an Erfüllungsstatt annimmt, oder auch 
durch Aufrechnung. Zu dieser letzteren ist ein Schuldner berech- 
tigt, welchem seinerseits gegen den Gläubiger eine gleichartige, fällige 
Forderung zusteht. Die Aufrechnung geschieht jedoch nicht von selbst, 
sondern nur durch ausdrückliche Erklärung;: sie bewirkt, 
daß die beiden Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeit- 
punkte erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet ein- 
ander gegenübergetreten sind. Hat z. B. A. an den B. 200 M. nebst 
4 Proz. Zins vom 1. Januar l. J. aus Darlehen zu fordern und 
liefert B. am 1. April dem A. Waren im gleichen Betrag von 200 M., 
worauf er am 1. Juli ihm erklärt, daß er aufrechnen wolle, so sind 
die beiderseitigen Forderungen von 200 M. durch Aufrechnung er- 
loschen, und B. hat an A. nur noch vom 1. Januar bis 1. April 
4 Proz. Zinsen aus 200 M. zu zahlen; denn vom letztgenannten Tage 
ab war eine Aufrechnung möglich. 
II. Die wichtigsten einzelnen Schuldverhältnisse. 
1. Kauf und Tausch. 
Im wirtschaftlichen Verkehr bildet der Kauf das bei weitem 
häufigste und wichtigste Rechtsgeschäft. Auf den Umsatz von Gütern 
gegen Geld gerichtet, verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer zur 
Uebereignung des Kaufgegenstandes, den Käufer dagegen zur Zah- 
lung des Preises. Der Kaufvertrag selbst verschafft also dem Käufer 
noch nicht das Eigentum an der Sache, sondern gibt ihm nur das 
Recht, die Uebertragung des Eigentums zu verlangen. 
Diese Eigentumsübertragung bildet demnach die von dem Kaufab- 
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