Von den Schuldverhältnissen 135
(nicht auch die Kaufpreisminderung) verlangen. Er verliert aber
auch dieses Recht, wenn er nicht binnen zweier Tage nach Ablauf der
Gewährfrist oder, falls das Tier nicht mehr am Leben ist, nach
seinem Tode den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder gegen ihn
Klage erhebt oder ihm den Streit verkündet (s. Nr. 584 Anm.)
oder die gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises
beantragt.
Zuweilen wird von dem Eigentümer eines Gegenstandes, ins-
besondere eines Grundstücks, einem anderen rücksichtlich desselben
durch Vertrag ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Alsdann muß
der Eigentümer, bevor er auf Grund des mit einem Dritten abge-
schlossenen Vertrags erfüllt, dem Vorkaufsberechtigten Mitteilung
machen; letzterer ist in diesem Falle berechtigt, als Käufer den Gegen-
stand unter den gleichen Bedingungen zu übernehmen, welche der
Eigentümer mit dem Dritten vereinbart hatte.
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf ent-
sprechende Anwendung.
2. Die Schenkung,
in der unentgeltlichen Zuwendung eines Vermögensstückes bestehend,
ist gleichfalls ein Vertrag, bedarf also der ausdrücklichen oder still-
schweigenden Annahme. Ein Schen kungsverfsprecher (F . B.
das Versprechen, einem anderen 100 M. zu schenken) ist nur dann
bindend, wenn es gerichtlich oder notariell — in Bayern nur notariell
— beurkundet worden ist; dagegen ist das sog. Handgeschenk,
d. h. die schenkweise Hingabe von Sachen (3. B. die schenkweise sofor-
tige Hingabe eines Geldbetrags) an keine bestimmte Form gebunden.
Eine Schenkung kann unter Umständen widerrufen werden, wenn
der Schenkgeber in Not gerät oder wenn der Beschenkte sich eines
groben Undanks schuldig macht.
3. Miete und Pacht.
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, eine
bewegliche Sache (z. B. ein Klavier) oder eine unbewegliche Sache
(Z. B. ein Haus oder eine Wohnung) gegen Entgelt" dem Mieter
auf eine gewisse Zeit zu überlassen. Die Miete von landwirtschaft-
lich benutzten Grundstücken wird Pacht genannt.
Dem Mieter oder Pächter steht kein dingliches Recht (s. Nr. 336)
an den Mietgegenständen zu, sondern nur der persönliche Anspruch
gegen den Vermieter oder Verpächter, daß dieser ihm den ungestörten
Gebrauch der Mietsache gewähre.
Vird eine Sache nicht gegen Entgelt, sondern unentgeltlich einem
anderen zum Gebrauche überlassen, so liegt nicht Miete, sondern Leihe vor.
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