Full text: Bürgerkunde.

Von den Schuldverhältnissen 135 
(nicht auch die Kaufpreisminderung) verlangen. Er verliert aber 
auch dieses Recht, wenn er nicht binnen zweier Tage nach Ablauf der 
Gewährfrist oder, falls das Tier nicht mehr am Leben ist, nach 
seinem Tode den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder gegen ihn 
Klage erhebt oder ihm den Streit verkündet (s. Nr. 584 Anm.) 
oder die gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises 
beantragt. 
Zuweilen wird von dem Eigentümer eines Gegenstandes, ins- 
besondere eines Grundstücks, einem anderen rücksichtlich desselben 
durch Vertrag ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Alsdann muß 
der Eigentümer, bevor er auf Grund des mit einem Dritten abge- 
schlossenen Vertrags erfüllt, dem Vorkaufsberechtigten Mitteilung 
machen; letzterer ist in diesem Falle berechtigt, als Käufer den Gegen- 
stand unter den gleichen Bedingungen zu übernehmen, welche der 
Eigentümer mit dem Dritten vereinbart hatte. 
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf ent- 
sprechende Anwendung. 
2. Die Schenkung, 
in der unentgeltlichen Zuwendung eines Vermögensstückes bestehend, 
ist gleichfalls ein Vertrag, bedarf also der ausdrücklichen oder still- 
schweigenden Annahme. Ein Schen kungsverfsprecher (F . B. 
das Versprechen, einem anderen 100 M. zu schenken) ist nur dann 
bindend, wenn es gerichtlich oder notariell — in Bayern nur notariell 
— beurkundet worden ist; dagegen ist das sog. Handgeschenk, 
d. h. die schenkweise Hingabe von Sachen (3. B. die schenkweise sofor- 
tige Hingabe eines Geldbetrags) an keine bestimmte Form gebunden. 
Eine Schenkung kann unter Umständen widerrufen werden, wenn 
der Schenkgeber in Not gerät oder wenn der Beschenkte sich eines 
groben Undanks schuldig macht. 
3. Miete und Pacht. 
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, eine 
bewegliche Sache (z. B. ein Klavier) oder eine unbewegliche Sache 
(Z. B. ein Haus oder eine Wohnung) gegen Entgelt" dem Mieter 
auf eine gewisse Zeit zu überlassen. Die Miete von landwirtschaft- 
lich benutzten Grundstücken wird Pacht genannt. 
Dem Mieter oder Pächter steht kein dingliches Recht (s. Nr. 336) 
an den Mietgegenständen zu, sondern nur der persönliche Anspruch 
gegen den Vermieter oder Verpächter, daß dieser ihm den ungestörten 
Gebrauch der Mietsache gewähre. 
Vird eine Sache nicht gegen Entgelt, sondern unentgeltlich einem 
anderen zum Gebrauche überlassen, so liegt nicht Miete, sondern Leihe vor. 
396 
397 
398
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.