Full text: Bürgerkunde.

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138 Das bürgerliche Recht 
6. Der Werkvertrag. 
Während der Dienstvertrag, wie erwähnt, auf Leistung einer 
Arbeit abzielt, bildet beim Werkvertrag ein bestimmter Arbeits- 
erfolg den Gegenstand des Vertrags; der Werkvertrag ist also auf 
Herstellung eines Werkes gegen Entgelt gerichtet. Ich schließe z. B. 
einen Werkvertrag ab, indem ich einem Bauunternehmer den Neubau 
meines Hauses übertrage oder indem ich bei meinem Schneider einen 
neuen Anzug bestelle. 
Etwaige Mängel des Werkes muß der Besteller spätestens in 
sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr, bei 
Bauwerken in fünf Jahren von der Abnahme an geltend machen. 
Bauunternehmer können zur Sicherung ihrer Forderung an den Be- 
steller auf Zahlung der vereinbarten Vergütung die Einräumung 
einer Sicherungshypothek (s. Nr. 439) an dem Baugrundstück ver- 
langen. 
7. Der Mäklervertrag. 
Wer ein Haus verkaufen, eine Wohnung vermieten oder ein 
Darlehen aufnehmen will usw., bedient sich hierzu häufig eines ge- 
werbsmäßigen Vermittlers (Mäklers), der alsdann für seine 
Tätigkeit eine Gebühr (den Mäklerlohn) erhält. Dieser Mäkler- 
lohn ist in der Regel nur dann zu zahlen, wenn der beabsichtigte 
Kaufvertrag, Mietvertrag usw. wirklich durch Vermittelung des Mäk- 
lers zustande gekommen ist. In diesem Fall muß aber derjenige, der 
geduldet hat, daß der Mäkler für ihn tätig wurde, den üblichen Lohn 
(z. B. 1 Proz. des Kaufpreises) auch dann entrichten, wenn er ihn 
nicht ausdrücklich versprochen hat. Den Ersatz von Auslagen hat der 
Mäkler neben der Mäklergebühr nur zu beanspruchen, wenn es ver- 
einbart ist. Keinen Anspruch auf Lohn hat der Mäkler dann, wenn 
er dem Inhalte des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig 
gewesen ist. 
Mäklerlohn für Ehevermittelung kann nicht eingeklagt werden 
(s. Nr. 366). 
8. Die Bürgschaft. 
Die Bürgschaft bezweckt, den Gläubiger gegen eine etwaige Zah- 
lungsunfähigkeit des Schuldners dadurch sicher zu stellen, daß ein 
schulden kommen läßt oder den Lohn oder den Unterhalt nicht gewährt. Der 
Dienstbote kann, falls er sich verheiratet, mit gewissen Einschränkungen 
kündigen. Erteilt eine Dienstherrschaft einem Dienstboten, der 
gegen sie eine schwere Veruntreuung begangen hat, das Zeugnis treuen 
Verhaltens, so haftet sie der nachfolgenden Dienstherrschaft für 
den Schaden, der dieser aus dem Vertrauen auf die Richtigkeit dieses Zeug- 
nisses erwächst.
	        
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