410
140 Das bürgerliche Recht
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, oder wer gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, oder wer
in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen
vorsätzlich Schaden zufügt. Sind mehrere als Mittäter
an einer unerlaubten Handlung beteiligt, so haftet jeder als Gesamt—
schuldner (s. Nr. 379) für den ganzen Schaden. 1
Unter Umständen müssen wir aber zivilrechtlich auch für Hand-
lungen anderer haften. Wer nämlich einen anderen (z. B. einen
Dienstboten) zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Scha-
dens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung
einem Dritten widerrechtlich zufügt; doch bleibt er von der Haftung
frei, wenn er beweist, daß er bei der Auswahl der mit der Verrich-
tung beauftragten Person und bei der ihm etwa obliegenden Beauf-
sichtigung derselben die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.12 In
ähnlicher Weise haften wir für die Handlungen Minderzähriger oder
sonst aufsichtbedürftiger Personen, zu deren Beaufsichtigung wir ver-
pflichtet sind. Auch hier tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der
Nachweis erbracht wird, daß die Aufsicht nicht vernachlässigt wurde
oder daß der Schaden auch durch gehörige Beaufsichtigung nicht abge-
wendet worden wäre.
Besonders streng ist durch ein Reichsgesetz (das sog. Haft-
pflichtgesetzz) die Haftung für die beim Betrieb von Eisenbahnen
vorkommenden Verletzungen von Personen geregelt. Hier haftet
nämlich die Eisenbahnverwaltung stets für den Schaden, wenn sie
nicht nachweist, daß der Vorfall durch höhere Gewalt (unabwendbare
Naturereignisse) oder eigenes Verschulden des Verletzten herbeige-
führt worden ist. Aehnlich ist jetzt gleichfalls durch ein Reichsgesetz
die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs geregelt.
Wer ein Tier hält (Rindvieh, Hund, Hühner, Bienen usw.), haftet
für allen Schaden, welchen das Tier durch Verletzung von Menschen
oder Beschädigung von Sachen anrichtet, auch wenn den Halter des
Tieres selbst keinerlei Verschulden trifft, es sei denn, daß der Schaden
durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbs-
tätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmtt ist,
und entweder der Tierhalter bei Beaufsichtigung des Tieres die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Für Wildschäden
endlich ist der Jagdberechtigte ersatzpflichtig (s. Nr. 1171).
u Wurde z. B. jemand von mehreren angegriffen, und stirbt er infolge
der hierbei erlittenen Verletzungen, so haftet jeder der Angreifer den Hin-
terbliebenen für den ganzen aus dem Tode entspringenden Vermögens-
chaden. Z
½ So haftet z. B. ein Fuhrunternehmer für den Schaden, den sein
Kutscher dadurch verursacht, daß er jemanden fahrlässigerweise überfährt,