Full text: Bürgerkunde.

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140 Das bürgerliche Recht 
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, oder wer gegen 
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, oder wer 
in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen 
vorsätzlich Schaden zufügt. Sind mehrere als Mittäter 
an einer unerlaubten Handlung beteiligt, so haftet jeder als Gesamt— 
schuldner (s. Nr. 379) für den ganzen Schaden. 1 
Unter Umständen müssen wir aber zivilrechtlich auch für Hand- 
lungen anderer haften. Wer nämlich einen anderen (z. B. einen 
Dienstboten) zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Scha- 
dens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung 
einem Dritten widerrechtlich zufügt; doch bleibt er von der Haftung 
frei, wenn er beweist, daß er bei der Auswahl der mit der Verrich- 
tung beauftragten Person und bei der ihm etwa obliegenden Beauf- 
sichtigung derselben die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.12 In 
ähnlicher Weise haften wir für die Handlungen Minderzähriger oder 
sonst aufsichtbedürftiger Personen, zu deren Beaufsichtigung wir ver- 
pflichtet sind. Auch hier tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der 
Nachweis erbracht wird, daß die Aufsicht nicht vernachlässigt wurde 
oder daß der Schaden auch durch gehörige Beaufsichtigung nicht abge- 
wendet worden wäre. 
Besonders streng ist durch ein Reichsgesetz (das sog. Haft- 
pflichtgesetzz) die Haftung für die beim Betrieb von Eisenbahnen 
vorkommenden Verletzungen von Personen geregelt. Hier haftet 
nämlich die Eisenbahnverwaltung stets für den Schaden, wenn sie 
nicht nachweist, daß der Vorfall durch höhere Gewalt (unabwendbare 
Naturereignisse) oder eigenes Verschulden des Verletzten herbeige- 
führt worden ist. Aehnlich ist jetzt gleichfalls durch ein Reichsgesetz 
die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs geregelt. 
Wer ein Tier hält (Rindvieh, Hund, Hühner, Bienen usw.), haftet 
für allen Schaden, welchen das Tier durch Verletzung von Menschen 
oder Beschädigung von Sachen anrichtet, auch wenn den Halter des 
Tieres selbst keinerlei Verschulden trifft, es sei denn, daß der Schaden 
durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbs- 
tätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmtt ist, 
und entweder der Tierhalter bei Beaufsichtigung des Tieres die im 
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei 
Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Für Wildschäden 
endlich ist der Jagdberechtigte ersatzpflichtig (s. Nr. 1171). 
u Wurde z. B. jemand von mehreren angegriffen, und stirbt er infolge 
der hierbei erlittenen Verletzungen, so haftet jeder der Angreifer den Hin- 
terbliebenen für den ganzen aus dem Tode entspringenden Vermögens- 
chaden. Z 
½ So haftet z. B. ein Fuhrunternehmer für den Schaden, den sein 
Kutscher dadurch verursacht, daß er jemanden fahrlässigerweise überfährt,
	        
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