Vom Sachenrecht 141
C. Wom Sachenrecht.
I. Einleitung.
Die Gegenstände dinglicher Rechte, d. h. die körperlichen
Sachen, sind entweder bewegliche (auch Mobilien oder Fahr-
nisse genannt) oder unbewegliche (Grundstücke, Häuser). Von
Bedeutung ist ferner der Begriff der vertretbaren Sachen,
d. h. solcher Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht
bestimmt zu werden pflegen, z. B. Wein, Getreide, insbesondere aber
das Geld. Zubehör endlich nennt man eine solche bewegliche Sache,
die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck
derselben dient. So sind die Vorfenster, die im Sommer abgenom-
men werden, Zubehör des Hauses, während die inneren Fenster, ob-
gleich auch aushängbar, Bestandteile desselben sind. Die landwirt-
schaftlichen Geräte, das Vieh und der Dünger gehören zum Zubehör
eines Landguts, ein Geigenfutteral ist Zubehör der Geige usw. Diese
Unterscheidung ist unter anderem deshalb bedeutsam, weil eine rechts-
geschäftliche Verfügung, welche über die Hauptsache getroffen wird,
z. B. eine Veräußerung, im Zweifel auch das Zubehör umfaßt.
. Wer eine Sache in seiner tatsächlichen Gewalt hat, besitzt sie, und
dieser Besitz genießt in der Regel, einerlei, ob er auf einem Recht
an der Sache beruht oder nicht, gesetzlichen Schutz gegen eigenmäch-
tige Störung. Wird mir also der Besitz einer Sache von einem an-
deren entzogen, so kann ich diesen kraft meines bisherigen Besitzes
auf Herausgabe der Sache belangen, ohne etwa mein Eigentum an
der Sache nachweisen zu müsssen.
Das Eigentum ist das umfassendste der dinglichen Rechte,
denn es besteht grundsätzlich in der Befugnis, mit einer Sache nach
Belieben zu verfahren und jeden anderen von irgendwelcher Einwir-
kung auf sie auszuschließen.
An der im Eigentum einer Person stehenden Sache kann ein
anderer beschränkte dingliche Rechte besitzen; solche be-
grenzte Sachenrechte, von denen späker noch näher zu sprechen sein
wird, sind insbesondere das Erbbaurecht, die Dienstbarkeiten, Hypo-
theken, Grund= und Rentenschulden und die Pfandrechte an beweg-
lichen Sachen.
sofern der Fuhrherr nicht nachweist, daß er dem Kutscher im Hinblick auf
dessen bisherige Führung ein Fuhrwerk anvertrauen durfte. Die Ver-
mögensgefahr, welche für den einzelnen aus dem großen Umfang der gesetz-
lichen Haftpflicht erwächst, wird häufig durch Eingehung von Haftpflichtver-
sicherungsverträgen wenigstens teilweise aufgehoben (hierüber s. Nr. 1118).
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