Full text: Bürgerkunde.

Vom Sachenrecht 143 
In Bayern rechts des Rheins — in der Pfalz sind die Verhält— 
nisse ähnlich, jedoch nicht ganz gleich geordnet — enthält das 
Grundbuch ein Verzeichnis sämtlicher Grundstücke. 
Die Bezeichnung der Grundstücke erfolgt im Anschluß an die Be- 
zeichnung im Grundsteuerkataster (s. Nr. 143). In der Regel wird 
für jede Steuergemeinde ein eigenes Grundbuch angelegt. Dieses 
umfaßt demnach sämtliche zum Bezirk der Steuergemeinde gehörigen 
Grundstücke. In den einzelnen Grundbüchern werden sämtliche auf 
ein Grundstück bezüglichen Verhältnisse an einer besonderen Stelle 
zusammengefaßt. Diese Darstellung der Verhältnisse eines Grund- 
stücks nennt man dann Grundbuchblatt. Ein Grundbuchblatt 
kann selbstverständlich mehrere Blätter des Buches im natürlichen 
Sinne umfassen. Jedes Grundbuchblatt setzt sich zusammen aus einem 
Titel und drei Abteilungen. Auf dem Titel wird das Grundstück bezeich- 
net; in der ersten Abteilung wird der Eigentümer des Grundstücks vor- 
getragen; die zweite Abteilung umfaßt die auf dem Grundstück lasten- 
den Rechte, z. B. Fahrtrechte, Wohnungsrechte, jedoch mit Ausnahme 
der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, und die Be- 
schränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Grund- 
stück; die dritte Abteilung endlich ist für die Eintragung der Hypothe- 
ken, der Grundschulden und der Rentenschulden bestimmt. 
In Bayern ist wie in der Mehrzahl der übrigen deutschen 
Staaten die Grundbuchführung den Amtsgerichten 
übertragen. Es bestehen demnach so viele Grundbuchämter wie Amts- 
gerichte. Die Geschäfte des Grundbuchamts werden in der Regel von 
Amtsrichtern besorgt; ausnahmsweise werden Grundbuchkommissäre 
aufgestellt. Doch können das nur Personen sein, die die Befähigung 
zum Richteramt erlangt haben. Unterstützend stehen den Amts- 
richtern und den Kommissären Gerichtsschreibereibedienstete zur Seite. 
Die Bedeutung des Grundbuchs liegt darin, daß eine 
durch Rechtsgeschäft erfolgende Eigentumsübertragung, z. B. ein 
Verkauf des Grundstücks oder eine vertragsmäßige Belastung des 
Grundstücks, z. B. das Recht, eine Wasserleitung über das Grundstück 
zu führen, nur wirksam sind, wenn sie in das Grundbuch eingetragen 
sind. Andererseits genießt aber das Grundbuch auch öffentlichen 
Glauben in dem Sinn, daß sein Inhalt, selbst wenn er mit der 
wirklichen Rechtslage im Widerspruch stehen sollte, zugunsten desjeni- 
gen, der im Vertrauen auf das Grundbuch ein Recht an dem Grund- 
stück erworben hat, für richtig gilt. Hat z. B. jemand ein Grundstück, 
das auf den Namen des Verkäufers im Grundbuch eingetragen ist, 
im guten Glauben gekauft, so wird und bleibt er Eigentümer, selbst 
wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Verkäufer nicht Eigen- 
419 
420
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.