Vom Sachenrecht 143
In Bayern rechts des Rheins — in der Pfalz sind die Verhält—
nisse ähnlich, jedoch nicht ganz gleich geordnet — enthält das
Grundbuch ein Verzeichnis sämtlicher Grundstücke.
Die Bezeichnung der Grundstücke erfolgt im Anschluß an die Be-
zeichnung im Grundsteuerkataster (s. Nr. 143). In der Regel wird
für jede Steuergemeinde ein eigenes Grundbuch angelegt. Dieses
umfaßt demnach sämtliche zum Bezirk der Steuergemeinde gehörigen
Grundstücke. In den einzelnen Grundbüchern werden sämtliche auf
ein Grundstück bezüglichen Verhältnisse an einer besonderen Stelle
zusammengefaßt. Diese Darstellung der Verhältnisse eines Grund-
stücks nennt man dann Grundbuchblatt. Ein Grundbuchblatt
kann selbstverständlich mehrere Blätter des Buches im natürlichen
Sinne umfassen. Jedes Grundbuchblatt setzt sich zusammen aus einem
Titel und drei Abteilungen. Auf dem Titel wird das Grundstück bezeich-
net; in der ersten Abteilung wird der Eigentümer des Grundstücks vor-
getragen; die zweite Abteilung umfaßt die auf dem Grundstück lasten-
den Rechte, z. B. Fahrtrechte, Wohnungsrechte, jedoch mit Ausnahme
der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, und die Be-
schränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Grund-
stück; die dritte Abteilung endlich ist für die Eintragung der Hypothe-
ken, der Grundschulden und der Rentenschulden bestimmt.
In Bayern ist wie in der Mehrzahl der übrigen deutschen
Staaten die Grundbuchführung den Amtsgerichten
übertragen. Es bestehen demnach so viele Grundbuchämter wie Amts-
gerichte. Die Geschäfte des Grundbuchamts werden in der Regel von
Amtsrichtern besorgt; ausnahmsweise werden Grundbuchkommissäre
aufgestellt. Doch können das nur Personen sein, die die Befähigung
zum Richteramt erlangt haben. Unterstützend stehen den Amts-
richtern und den Kommissären Gerichtsschreibereibedienstete zur Seite.
Die Bedeutung des Grundbuchs liegt darin, daß eine
durch Rechtsgeschäft erfolgende Eigentumsübertragung, z. B. ein
Verkauf des Grundstücks oder eine vertragsmäßige Belastung des
Grundstücks, z. B. das Recht, eine Wasserleitung über das Grundstück
zu führen, nur wirksam sind, wenn sie in das Grundbuch eingetragen
sind. Andererseits genießt aber das Grundbuch auch öffentlichen
Glauben in dem Sinn, daß sein Inhalt, selbst wenn er mit der
wirklichen Rechtslage im Widerspruch stehen sollte, zugunsten desjeni-
gen, der im Vertrauen auf das Grundbuch ein Recht an dem Grund-
stück erworben hat, für richtig gilt. Hat z. B. jemand ein Grundstück,
das auf den Namen des Verkäufers im Grundbuch eingetragen ist,
im guten Glauben gekauft, so wird und bleibt er Eigentümer, selbst
wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Verkäufer nicht Eigen-
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