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150 Das bürgerliche Recht
„Sicherungshypothek ' bezeichnet ist; eine solche Hypothek soll
in erster Linie nicht als Gegenstand des Verkehrs, sondern zur Siche-
rung des ursprünglichen Gläubigers dienen; geht sie gleichwohl in
andere Hände über, so muß der Hypothekengläubiger, wenn er sein
Recht geltend machen will, im Falle des Bestreitens zunächst nach-
weisen, daß die Forderung, für welche sie bestellt ist, wirklich besteht.“
Ist ein Grundstück mit mehreren Hypotheken belastet, und es
wird eine der Hypothekenforderungen bezahlt, so rücken nicht etwa die
späteren Hypotheken im Range vor, sondern die bezahlte Hypothek
geht auf den Eigentümer des Grundstücks selbst über; sie wird zur
Eigentümerhypothek. Ist ein Grundstück z. B. mit einer
ersten Hypothek von 20 000 M. und einer zweiten von 10 000 M. be-
lastet, und die erste Hypothek wird zurückbezahlt, so verbleibt sie dem
Grundstückseigentümer und dieser kann, wenn er ein neues Darlehen
aufnehmen will, sie auf den Geber dieses Darlehens überschreiben
lassen.
Die Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothek da-
durch, daß sie eine Forderung, ein Schuldverhältnis (s. Nr. 375) nicht
voraussetzt, neben der dinglichen Haftung des Grundstücks kann,
aber muß nicht die persönliche Haftung eines Schuldners bestehen.
Ist persönliche Haftung ausgeschlossen, so haftet nur das Grundstück,
aber in der Hand jeden Eigentümers für die Rückzahlung von Kapi-
tal und Nebenleistungen jeder Art.
Eine Grundschuld, bei der in regelmäßig wiederkehrenden Ter-
minen eine bestimmte Summe (Rente) aus dem Grundstück zu zahlen
ist, heißt Rentenschuld.
III. Die Rechte an beweglichen Sachen.
Auch an beweglichen Sachen wird das Eigentum noch nicht durch
den bloßen Veräußerungsvertrag (3. B. den Kaufvertrag) auf den Er-
werber übertragen; erforderlich ist zum Eigentumsübergang vielmehr
in der Regel?' noch weiter, daß der bisherige Eigentümer die Sache
dem Erwerber übergibt, und daß beide hierbei darüber einig sind, daß
das Eigentum übergehen solle.
* Sicherungshypotheken sind z. B. die Kautionshypo theken,
welche sich Banken von ihren Kunden für den diesen bis zu einer bestimmten
Höhe künftig zu gewährenden Kredit auf deren Grundstücke bewilligen lassen.
7 In gewissen Fällen ist allerdings eine förmliche Uebergabe zur Eigen-
tumsübertragung nicht erforderlich, z. B. dann nicht, wenn der Erwerber
bereits bisher als Mieter die Sache besaß oder wenn die Parteien verein-
baren, daß der bisherige Eigentümer die Sache weiterhin mietweise oder
leihweise behalten soll.