Full text: Bürgerkunde.

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150 Das bürgerliche Recht 
„Sicherungshypothek ' bezeichnet ist; eine solche Hypothek soll 
in erster Linie nicht als Gegenstand des Verkehrs, sondern zur Siche- 
rung des ursprünglichen Gläubigers dienen; geht sie gleichwohl in 
andere Hände über, so muß der Hypothekengläubiger, wenn er sein 
Recht geltend machen will, im Falle des Bestreitens zunächst nach- 
weisen, daß die Forderung, für welche sie bestellt ist, wirklich besteht.“ 
Ist ein Grundstück mit mehreren Hypotheken belastet, und es 
wird eine der Hypothekenforderungen bezahlt, so rücken nicht etwa die 
späteren Hypotheken im Range vor, sondern die bezahlte Hypothek 
geht auf den Eigentümer des Grundstücks selbst über; sie wird zur 
Eigentümerhypothek. Ist ein Grundstück z. B. mit einer 
ersten Hypothek von 20 000 M. und einer zweiten von 10 000 M. be- 
lastet, und die erste Hypothek wird zurückbezahlt, so verbleibt sie dem 
Grundstückseigentümer und dieser kann, wenn er ein neues Darlehen 
aufnehmen will, sie auf den Geber dieses Darlehens überschreiben 
lassen. 
Die Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothek da- 
durch, daß sie eine Forderung, ein Schuldverhältnis (s. Nr. 375) nicht 
voraussetzt, neben der dinglichen Haftung des Grundstücks kann, 
aber muß nicht die persönliche Haftung eines Schuldners bestehen. 
Ist persönliche Haftung ausgeschlossen, so haftet nur das Grundstück, 
aber in der Hand jeden Eigentümers für die Rückzahlung von Kapi- 
tal und Nebenleistungen jeder Art. 
Eine Grundschuld, bei der in regelmäßig wiederkehrenden Ter- 
minen eine bestimmte Summe (Rente) aus dem Grundstück zu zahlen 
ist, heißt Rentenschuld. 
III. Die Rechte an beweglichen Sachen. 
Auch an beweglichen Sachen wird das Eigentum noch nicht durch 
den bloßen Veräußerungsvertrag (3. B. den Kaufvertrag) auf den Er- 
werber übertragen; erforderlich ist zum Eigentumsübergang vielmehr 
in der Regel?' noch weiter, daß der bisherige Eigentümer die Sache 
dem Erwerber übergibt, und daß beide hierbei darüber einig sind, daß 
das Eigentum übergehen solle. 
* Sicherungshypotheken sind z. B. die Kautionshypo theken, 
welche sich Banken von ihren Kunden für den diesen bis zu einer bestimmten 
Höhe künftig zu gewährenden Kredit auf deren Grundstücke bewilligen lassen. 
7 In gewissen Fällen ist allerdings eine förmliche Uebergabe zur Eigen- 
tumsübertragung nicht erforderlich, z. B. dann nicht, wenn der Erwerber 
bereits bisher als Mieter die Sache besaß oder wenn die Parteien verein- 
baren, daß der bisherige Eigentümer die Sache weiterhin mietweise oder 
leihweise behalten soll.
	        
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