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154 Das bürgerliche Recht
und eine etwa zwischen ihnen und den Kindern bestehende Vermögens-
gemeinschaft aufgelöst haben.
In Bayern ist die Eheschließung auch polizeilichen Be-
schränkungen unterworfen.! Diese sind durch das Heimatgesetz
geregelt. Sie bestehen zunächst für den Fall, daß ein in den Lan-
desteilen rechts des Rheins beheimateter Mann
eine Ehe schließen will. Für die Eheschließung eines Pfälzers oder
des Angehörigen eines anderen deutschen Bundesstaates bestehen
keine Beschränkungen. Es kann nämlich, wenn ein in den Landes-
teilen rechts des Rheins beheimateter Mann eine Ehe schließen will,
die Heimatgemeinde aus gewissen Gründen Einspruch erheben, so ins-
besondere so lange gegen den, der heiraten will, oder seine Braut ein
Strafverfahren wegen Verbrechens oder Vergehens bei Gericht an-
hängig ist oder wenn der Mann oder die Braut zu einer Zuchthaus-
strafe, oder wegen Raubs, Diebstahls, Betrugs und ähnlicher Straf-
taten zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens vier Wochen verurteilt
worden sind und seit Verbüßung der Strafe noch keine drei Jahre ver-
strichen sind, weiter wenn der Mann oder die Braut in den letzten drei
Jahren dreimal wegen Arbeitsscheue, Landstreicherei oder Bettelns
verurteilt wurden, aber auch dann, wenn der Mann in den letzten drei
Jahren öffentliche Armennnterstützung beansprucht oder erhalten hat,
oder wenn der Mann oder die Braut sich mit Leistungen gegenüber
der Heimatgemeinde im Rückstande befinden.. Um die Durchführung
dieses Einspruchsrechts zu sichern, hat jeder in den Landesteilen rechts
des Rheins beheimatete Mann vor der Verehelichung ein Zeugnis der
Distriktsverwaltungsbehörde seiner Heimat beizubringen, daß ein der-
artiges Einspruchsrecht gegen seine Ehe nicht besteht. Damit diese
Bestimmung auch zur Durchführung kommt, ist bestimmt, daß baye-
rische Standesbeamte, die eine Ehe ohne Beibringung des distrikts-
polizeilichen Zeugnisses schließen, mit Geldstrafe bis 600 M. belegt
werden, während für den Fall, daß die Eheschließung durch einen
nicht bayerischen Standesbeamten erfolgt, die Eheschließenden selbst
Geldstrafe bis 150 M. oder Haft bis zu 30 Tagen zu erwarten haben.
Eine Eheschließung, die ohne das distriktspolizeiliche Zeugnis er-
folgt, zieht aber nicht die Unwirksamkeit der Ehe nach sich; die Ehe ist
vielmehr gültig, nur hat sie für die Ehefrau und die Kinder dieser
Ehe in bezug auf die Heimat nicht die Wirkungen einer gültigen Ehe.
Eine polizeiliche Beschränkung anderer Art besteht für Auslän-
der, d. h. Personen, die keinem deutschen Bundesstaate angehören.
: Für das übrige Reich mit einziger Ausnahme von Elsaß-
Lothringen sind derartige Beschränkungen durch ein besonderes Reichsgesetz
aufgehoben.