Vom Familienrecht 155
Diese haben ein Zeugnis der Distriktsverwaltungsbehörde des Ortes,
an dem der das Aufgebot anordnende Standesbeamte seinen Sitz hat,
beizubringen, daß der Eheschließung kein Hindernis im Wege steht.
Das Zeugnis wird nur dann erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird,
daß nach den im Heimatlande des Mannes geltenden Gesetzen die
Eheschließung zulässig ist und dieselbe Wirkung hat, wie wenn sie im
Heimatlande selbst erfolgt wäre.
Aktive Militärpersonen bedürfen zur Eingehung der
Ehe der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde.
3. Die Form der Eheschließung.
Vor der Eheschließung hat der Standesbeamte (s. Nr. 340) ein
Aufgebot (d. h. eine öffentliche Bekanntmachung des Ehevor-
habens zum Zwecke der Ermittelung etwaiger Ehehindernisse) zu ver-
anlassen, und zwar soll das Aufgebot in jeder Gemeinde, in welcher
einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat oder innerhalb der letzten sechs Monate gehabt hat, zwei Wochen
lang an der Gemeindetafel angeschlagen sein.
Die Eheschließung findet in Gegenwart zweier Zeugen vor dem
Standesbeamten statt und wird von diesem in das Heiratsregister
(s. Nr. 340) eingetragen. Die kirchliche Trauung darf der Geistliche
bei Vermeiden gerichtlicher Strafe erst nach der bürgerlichen Trauung
vornehmen.
4. Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen.
Die Rechte und Pflichten der Ehegatten gegeneinander ergeben
sich im allgemeinen von selbst aus dem Wesen der Ehe als der innig-
sten Lebensgemeinschaft zweier Personen; es ist daher hier nur
weniges darüber zu sagen.
Dem Manne steht als Haupt der Familie die Entscheidung in
den gemeinschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der
Wahl des Wohnortes und der Wohnung zu; stellt sich diese Ent-
scheidung jedoch als ein Mißbrauch des ehemännlichen Rechtes dar
G. B. wenn der Mann aus bloßer Laune ständig den Wohnort wech-
seln wollte), so braucht die Frau ihm nicht zu folgen.
Die Frau erwirbt mit der Eheschließung den Namen, den Wohn-
sitz, die Staatsangehörigkeit, in Bayern auch die Heimat ihres
Mannes. Sie ist zur Leitung des gemeinsamen Hauswesens berechtigt
und verpflichtet, und zu diesem Zweck steht ihr auch die sog.
„Schlüsselgewalt“ zu, d. h. sie ist befugt, die zur Leitung des
Hauswesens erforderlichen Rechtsgeschäfte (insbesondere Haushal-
tungseinkäufe) für Rechnung des Mannes zu besorgen. Mißbraucht
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