Full text: Bürgerkunde.

Vom Erbrecht 175 
Verzeichnis aller zum Nachlasse gehörigen Gegenstände mit Angabe 
des Werts und aller Nachlaßschulden) errichtet hat. Sind die vorhan— 
denen Aktiven des Nachlasses so gering, daß die Anordnung einer 
Nachlaßverwaltung sich wegen der damit verknüpften Kosten nicht 
lohnt, so haftet der Erbe mit seinem eigenen Vermögen dann nicht 
für die Erbschaftsschulden, wenn er den Nachlaß den Erbschaftsgläubi- 
gern herausgibt, damit sie sich im Wege der Zwangsvollstreckung, so- 
weit möglich, daraus befriedigen. 
Bei einer Ueberschuldung des Nachlasses können endlich sowohl 
die Nachlaßgläubiger als die Erben die Eröffnung des Nachlaß- 
konkurses (s. Nr. 641 u. ff.) beantragen; damit erlischt gleich- 
falls die persönliche Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden. 
V. Das Verfahren zur Sicherung, Feststellung und 
Auseinandersetzung der Erbschaft und zur Ermittlung 
der Erben. Der Erbschein. 
Beim Eintritt eines Todesfalls hat in Bayern der Standes- 
beamte dem Amtsgericht, zu dessen Bezirke er gehört, Anzeige 
hiervon zuerstatten. Das Amtsgericht hat zu prüfen, ob der 
Nachlaß gegen Verschleppung oder sonstige Schädigungen gesichert 
ist. Wenn eine Sicherung notwendig ist, hat das Amtsgericht die er- 
forderlichen Maßregeln zu treffen. Als solche kommen insbesondere 
in Betracht die Aufnahme eines sog. Nachlaß verzeichnissesms, 
d. h. eines Verzeichnisses der zum Nachlaß gehörigen Gegenstände, 
die Anlegung von Siegeln an die zum Nachlaß gehörigen Gegen- 
stände oder an die Wohnung oder an die Geschäftsräume des Ver- 
storbenen, die Wegnahme und gerichtliche Verwahrung von Geld, 
Wertpapieren und Kostbarkeiten. Unter Umständen kann auch eine 
Nachlaßpflegschaft angeordnet werden, d. h. es wird eine 
Person, der sogenannte Nachlaßpfleger, aufgestellt, der die Ver- 
waltung der zum Nachlaß gehörigen Gegenstände zu übernehmen, 
3. B. ein Geschäft weiterzuführen oder eine Wohnung zu kündigen hat. 
gen, daß das Inventar amtlich aufgenommen wird. In diesem Falle hat 
das Nachlaßgericht die Errichtung einem Notar zu übertragen; es kann mit 
der Errichtung aber bei kleineren Nachlässen auch einen Gerichtsschreiber 
etrauen. 
. Das Nachlaßverzeichnis ist in Bayern in der Regel durch den 
Notar aufzunehmen; beträgt der Wert des Nachlasses ohne Abzug der 
nur 2000 M. oder nicht erheblich mehr, so kann auch der Gerichtsschreiber 
das Verzeichnis aufnehmen. Das Nachlaßgericht hat darnach entweder 
einen Notar oder einen Gerichtsschreiber mit der Aufnahme des Verzeich- 
nisses zu betrauen. 
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