Vom Erbrecht 175
Verzeichnis aller zum Nachlasse gehörigen Gegenstände mit Angabe
des Werts und aller Nachlaßschulden) errichtet hat. Sind die vorhan—
denen Aktiven des Nachlasses so gering, daß die Anordnung einer
Nachlaßverwaltung sich wegen der damit verknüpften Kosten nicht
lohnt, so haftet der Erbe mit seinem eigenen Vermögen dann nicht
für die Erbschaftsschulden, wenn er den Nachlaß den Erbschaftsgläubi-
gern herausgibt, damit sie sich im Wege der Zwangsvollstreckung, so-
weit möglich, daraus befriedigen.
Bei einer Ueberschuldung des Nachlasses können endlich sowohl
die Nachlaßgläubiger als die Erben die Eröffnung des Nachlaß-
konkurses (s. Nr. 641 u. ff.) beantragen; damit erlischt gleich-
falls die persönliche Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden.
V. Das Verfahren zur Sicherung, Feststellung und
Auseinandersetzung der Erbschaft und zur Ermittlung
der Erben. Der Erbschein.
Beim Eintritt eines Todesfalls hat in Bayern der Standes-
beamte dem Amtsgericht, zu dessen Bezirke er gehört, Anzeige
hiervon zuerstatten. Das Amtsgericht hat zu prüfen, ob der
Nachlaß gegen Verschleppung oder sonstige Schädigungen gesichert
ist. Wenn eine Sicherung notwendig ist, hat das Amtsgericht die er-
forderlichen Maßregeln zu treffen. Als solche kommen insbesondere
in Betracht die Aufnahme eines sog. Nachlaß verzeichnissesms,
d. h. eines Verzeichnisses der zum Nachlaß gehörigen Gegenstände,
die Anlegung von Siegeln an die zum Nachlaß gehörigen Gegen-
stände oder an die Wohnung oder an die Geschäftsräume des Ver-
storbenen, die Wegnahme und gerichtliche Verwahrung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten. Unter Umständen kann auch eine
Nachlaßpflegschaft angeordnet werden, d. h. es wird eine
Person, der sogenannte Nachlaßpfleger, aufgestellt, der die Ver-
waltung der zum Nachlaß gehörigen Gegenstände zu übernehmen,
3. B. ein Geschäft weiterzuführen oder eine Wohnung zu kündigen hat.
gen, daß das Inventar amtlich aufgenommen wird. In diesem Falle hat
das Nachlaßgericht die Errichtung einem Notar zu übertragen; es kann mit
der Errichtung aber bei kleineren Nachlässen auch einen Gerichtsschreiber
etrauen.
. Das Nachlaßverzeichnis ist in Bayern in der Regel durch den
Notar aufzunehmen; beträgt der Wert des Nachlasses ohne Abzug der
nur 2000 M. oder nicht erheblich mehr, so kann auch der Gerichtsschreiber
das Verzeichnis aufnehmen. Das Nachlaßgericht hat darnach entweder
einen Notar oder einen Gerichtsschreiber mit der Aufnahme des Verzeich-
nisses zu betrauen.
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