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180 Das bürgerliche Recht
3. Die Handelsgesellschaften.
a. Wenn zwei oder mehr Personen sich zum Zwecke des Betriebs
eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma zu einer soge-
nannten offenen Handelsgesellschaft vereinigen, so haftet jeder Gesell-
schafter den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden samtverbindlich
und persönlich, d. h. nicht nur mit seinem Anteil am Gesellschaftsver-
mögen, sondern mit seinem ganzen Vermögen. Diese Haftung besteht
auch nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden
eines Gesellschafters noch fünf Jahre lang fort. Zur Vertretung der
Gesellschaft, welche (wie übrigens alle Arten von Handelsgesellschaf-
ten) in das Handelsregister (s. Nr. 529) eingetragen werden muß, ist
jeder Gesellschafter berechtigt, wenn er nicht durch den Gesellschafts-
vertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
b. Will sich jemand bei dem Handelsgewerbe eines andern mit
einem bestimmten Kapital an Gewinn und Verlust beteiligen, so kann
er das in der Weise tun, daß er nach außen überhaupt nicht hervor-
tritt und nur zu dem Geschäftsinhaber in einem Vertragsverhältnis
steht. Dieser führt alsdann das Geschäft nach außen vollständig als
sein eigenes und unter seiner eigenen Firma. Der mit seinem Kapi-
tal Beteiligte heißt in diesem Falle „stiller Gesellschafter" und die Ge-
sellschaft ist eine stille Gesellschaft.
c. Man kann sich aber an dem Handelsgeschäft eines andern mit
einer bestimmten Vermögenseinlage (ohne weitere persönliche Haf-
tung) auch öffentlich als „Kommanditist“ beteiligen. Die Komman-
ditisten einer solchen Kommanditgesellschaft, welche auch eine eigene
Firma führt, haften alsdann mit ihrer Einlage, die zum Handels-
register anzumelden ist, den Gesellschaftsgläubigern für die Verbind-
lichkeiten der Gesellschaft. Ist das Kapital der Kommanditisten ent-
sprechend groß, so kann es auch in übertragbare Anteile von einer be-
stimmten Größe (Aktien) eingeteilt werden; alsdann ist die Gesell-
schaft eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche sich von den unten
näher zu besprechenden Aktiengesellschaften im wesentlichen nur da-
durch unterscheidet, daß bei ihr neben den nur mit dem Aktienbetrag
haftenden Aktionären auch Gesellschafter beteiligt sind, die für die Ge-
sellschaftsschulden persönlich (mit ihrem ganzen Vermögen) haften.
d. Eine besonders bedeutsame Rolle in Industrie und Handel
spielen die bereits erwähnten Aktiengesellschaften, eine Gesellschafts-
form, die hauptsächlich dann gewählt wird, wenn ein Unternehmen
sehr große Kapitalien erfordert. Bei der Aktiengesellschaft gibt es
keine persönlich haftenden Gesellschafter; es haftet für die Schulden
der Gesellschaft nur das zusammengeschossene Grundkapital, welches
in gleiche oder verschieden große Anteile zerlegt ist. Die Geschäftsan-