Vom Handels- und Wechselrecht 183
Es zählen dazu die Konsumvereine, die Rohstoffvereine, die Magazin—
vereine, die Vorschuß= und Kreditvereine u. dgl.“
Die Genossenschaften können solche sein mit unbe-
schränkter Haftpflicht; bei ihnen (kenntlich durch den Fir-
menzusatz „e. G. m. u. H.“) haften alle Mitglieder den Gläubigern
der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen. Bei den Genossen-
schaften mit un beschränkter Nachschußpflicht (de. G. m.
u. N.“) haften zwar auch die Mitglieder persönlich für die Schulden,
aber nicht unmittelbar, sondern nur in der Form, daß die Genossen-
schaft von ihnen die erforderlichen Nachschüsse verlangen kann. Ist
endlich die Haftung im voraus auf einen bestimmten Betrag be-
schränkt, so ist die Genossenschaft eine solche mit beschränkter
Haftpflicht („e. G. m. b. H.“J). Die Konsumvereine dürfen
Waren regelmäßig nur an ihre Mitglieder verkaufen, die Vorschuß-
vereine Darlehen nur ihren Mitgliedern gewähren.
Die Genossenschaften müssen einen Vorstand und einen Auf-
sichtsrat haben; die Mitglieder üben ihre Rechte in der General-
versammlung aus. Eine Liste der Mitglieder wird vom Vorstand
und vom Amtsgericht, in dessen Genossenschaftsregister
die Genossenschaft eingetragen ist, geführt. Die Geschäftsführung
der Genossenschaften muß mindestens in jedem zweiten Jahr geprüft
werden. Die Prüfung geschieht bei Genossenschaften, die sich zur
Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen zu einem Verbande ver-
einigt haben, in der Regel durch einen von diesem Verbande bestellten,
in anderen Fällen durch einen vom Gericht bestellten Revisor.
4. Die Handelsgeschäfte.
Die eingehenden Vorschriften, welche das Handelsgesetzbuch hin-
sichtlich der Handelsgeschäfte gibt, beziehen sich besonders auf den
Handelskauf und auf die Kommissions-, Speditions= und Fracht-
geschäfte.
Der Ko mm issionär übernimmt es gewerbsmäßig, Waren
und Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines ande-
ren (des Komittenten) zu kaufen oder zu verkaufen.
Der Spediteur besorgt gewerbsmäßig im eigenen Namen,
aber für Rechnung eines andern (des Versenders) die Versendung von
Gütern durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen.
n 66 Ueber die volkswirtschaftliche Bedeutung der Genossenschaften s.
r.
Nicht zu verwechseln mit den oben (Nr. 541) besprochenen Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung.
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