Full text: Bürgerkunde.

Vom Handels- und Wechselrecht 185 
spiel veranschaulichten Form.“ Ein solcher Wechsel ist also eine 
in bestimmter Form von dem Aussteller einem anderen (dem sog. 
„Bezogenen") erteilte Anweisung, an einem bestimmten 
Tage eine gewisse Geldsumme an den Aussteller 
oder an eine von diesem bezeichnete dritte Person 
3u zahlen. Der Wechsel kann übrigens auch (anstatt auf einen 
bestimmten Tag) „auf Sicht“ gestellt werden; einen solchen sog. 
Sichtwechsel hat der Bezogene auf Vorzeigen zu bezahlen. 
Ist der Bezogene bereit, den Zahlungsauftrag anzunehmen, also 550 
den Wechsel zu akzeptieren (insbesondere, weil er dem Aussteller 
aus irgend welchem Geschäfte den Betrag, auf den der Wechsel lautet, 
schuldig ist), so schreibt er seinen Namen quer über die linke Seite des 
Wechsels (s. das Muster). Damit verpflichtet er sich, am Verfalltag die 
Wechselsumme an denjenigen zu zahlen, welcher sich unter Vorlage des 
Wechsels als empfangsberechtigt ausweist. Der Aussteller behält 
nämlich den Wechsel regelmäßig nicht selbst, sondern er überträgt ihn 
auf einen andern gegen einstweilige Zahlung der Wechselsumme, an 
der jedoch der Abnehmer selbstverständlich, da der Wechsel erst später 
fällig wird, den Zins für die Zwischenzeit („Diskont“ genannt) 
abzieht. In gleicher Weise kann der Abnehmer den Wechsel 
"Vorderseite eines gezogenen Wechsels: 
  
  
  
Monnheim, den 6. August 1905. Für M. — — 
  
  
Drei Monate nach heute zahlen D5z6 gegen diesen Wechsel an die Ordre 
von mir selbst die Summe von 
  
Den Wert erhalten, und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht. 
An Herrn Max Muiller - he.i 
in Frankfurt a. M. PF + « 
ÆMÆW 
».. 
»H- 
It 
  
  
Anmerkung: In diesem Muster ist Karl Maurer der Aus- 
steller, Max Müller der Bezogene und Akzeptant. Die Worte 
„Den Wert erhalten, und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht“ sind eine 
althergebrachte, oft bedeutungslose Formel. 
In der Möcglichkeit einer solchen Weiterbegebung (Diskontie- 
rung) liegt ein Hauptvorteil des Wechsels; denn durch diese Weiterbege- 
bung bekommt der Kaufmann, welcher für eine erst in einigen Monaten 
fällige Warenforderung einen Wechsel auf seinen Schuldner gezogen hat,
	        
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