Full text: Bürgerkunde.

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186 Das bürgerliche Recht 
weiter übertragen und so fort. Diese Uebertragung geschieht jeweils 
durch einen schriftlichen Vermerk auf der Rückseite („in dosso“") des 
Wechsels (s. die untenstehende Abbildung); man nennt daher diese 
Uebertragung Indossierung und den Uebertragenden den In- 
dossanten. Zahlt der Akzeptant nicht am Verfalltage an den 
Wechselinhaber, so läßt letzterer über die Nichtzahlung durch einen 
Notar, einen Gerichts-? oder einen Postbeamten 10 eine förmliche 
Urkunde, den Wechselprotest, aufnehmen. Er kann alsdann 
die Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten in dem sehr beschleunigten 
Wechselprozeßverfahren (s. Nr. 620) nicht nur vom Akzeptanten, son- 
dern von jedem beitreiben, der seinen Namen auf den Wechsel gesetzt 
den Wert des Wechsels (die sog. Valuta) sofort bar in die Hand, und 
er kann dieses Geld in seinem Geschäfte weiter verwenden. 
Im internationalen Verkehr ersetzt ferner der Wechsel fast böllig die 
Barzahlungen. Hat z. B. ein deutsches Geschäftshaus eine Zahlung in 
London zu leisten, so kauft es bei einer Bank oder an ciner Börse einen in 
London zahlbaren Wechsel und bewirkt mit diesem die Zahlung. Da hier- 
nach die Wechsel wie Waren gekauft und verkauft werden, so haben sie auch 
wie diese einen von der Größe des Angebots und der Nachfrage abhängigen 
Marktpreis, einen sog. Kurs. Die Höhe dieses Wechscelkurses wird 
durch die Gestaltung des Handelsverkehrs zwischen den Ländern bestimmt. 
Ist nämlich die Ausfuhr eines Landes größer als seine Einfuhr, oder hat 
es viel Geld im Auslande angelegt, so empfängt es mehr Zahlungen, als 
es zu leisten hat; die Wechsel auf dieses Land sind daher gesucht, was einen 
hohen Wechselkurs zur Folge hat. So kommt es, daß ein hoher Wechselkurs 
ein günstiges Zeichen für den Außenhandel oder den Geldreichtum eines 
Landes bedeutet. 
* Rückseite des gezogenen Wechsels: 
  
  
r 
Wechselstempel- 
steuermarke 
Für mich an die Ordre der Rhei- 
Rnheinische Kreditbanh 
zu Mannheim. 
(Unterschriften) 
(Unterschriften) 
FViliale der 
Bbadischen hank au RKarlsriuisie. 
(Unterschriften) 
nischen Kreditbank in Mannheim. 
An die Reichsbank zu Frank- 
Reichsbank zu Frankfurt a. M. 
furt a. M. 
  
In Bahern durch einen Gerichtsvollzieher. 
1° Durch einen Postbeamten nicht in allen Fällen, insbesondere nicht 
bei Wechseln von mehr als 800 M. 
 
	        
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