Vom Handels- und Wechselrecht 187
hat. Hat einer dieser Wechselschuldner gezahlt, so kann er seinerseits
den Rückgriff auf den Akzeptanten oder auf jeden nehmen, der vor
ihm den Wechsel unterschrieben hat, also insbesondere auch auf
den Aussteller.1
Der im Geschäftsleben weniger häufig vorkommende sog.
eigene Wechsel ist ein in Wechselform gekleideter Schuldschein,
in welchem sich der Aussteller verpflichtet, an eine bestimmte Person
oder nach deren Weisung an einem bestimmten Tage eine bestimmte
Summe zu zahlen. Hier ist also (im Gegensatze zum gezogenen
Wechsel) Aussteller derjenige, der die Zahlung verspricht. Die Ueber-
tragung (Indossierung) eines solchen Wechsels findet in gleicher Weise
statt, wie beim gezogenen Wechsel.
So wichtig und unentbehrlich der Wechselverkehr im kaufmänni-
schen Leben ist, so sehr ist doch dem Kleingewerbetreibenden und dem
Privatmann dringend zu raten, sich der Wechsel überhaupt nicht oder
doch nur mit größter Vorsicht zu bedienen. Denn, wer seinen Namen
auf einen Wechsel gesetzt hat, der muß darauf rechnen, daß der ihm
voraussichtlich unbekannte künftige Wechselinhaber am Verfalltag
ohne Nachsicht von ihm die Zahlung verlangen und nötigenfalls
binnen kurzem im Vollstreckungswege betreiben werde.
G. Vom Schutz des geistigen Eigentums-.
1. Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.
Dem Verfasser eines Schriftwerks (z. B. einer wissenschaft-
lichen oder belletristischen Schrift, eines Vortrages usw.) steht das
ausschließliche Recht zu, sein Werk zu vervielfältigen und gewerbs-
mäßig zu verbreiten, es in andere Sprachen oder Mundarten zu über-
setzen oder in anderer Form (z. B. dramatisch) zu bearbeiten. Ent-
sprechendes gilt von musikalischen Kompositionen sowie
von Zeichnungen, Gemälden und Skulpturen. Dieser
Der Grund für diese Haftung aller auf dem Wechsel stehenden Vor-
männer besteht darin, daß, wie schon erwähnt, jeder Vormann bei der Wei-
terbegebung des Wechsels von seinem Abnehmer einstweilen den Wert des
Wechsels (die sog. Valuta) erhalten und gleichzeitig stillschweigend die
Haftung für den richtigen Eingang der Wechselsumme übernommen hat.
Sobald daher die Protesterhebung gezeigt hat, daß der im Wechsel liegende
Zahlungsauftrag nicht erfüllt wird, so muß jeder Vormann seinen Nach-
männern die Wechselsumme zurückgeben und ihnen überdies die entstandenen.
Unkosten usw. erstatten.
„ Der Schutz des geistigen Eigentums ist durch eine Reihe besonderer
Reichsgesetze geregelt.
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