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188 Das bürgerliche Recht
Schutz des Urheberrechts tritt ohne weiteres, nicht etwa erst auf Grund
besonderer Anmeldung, ein und dauert nach dem Tode des Urhebers
regelmäßig noch 30 Jahre lang. Anonyme und pseudonyme (d. h.
ohne Namen oder mit erfundenem Namen erschienene) Werke sind
ohne besondere Anmeldung nur 30 Jahre von der Veröffentlichung
ab geschützt. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Ur-
heberrechts, also insbesondere bei unbefugtem Nachdruck einer Schrift,
bei unberechtigter öffentlicher Aufführung eines Theaterstücks oder
Musikwerkes oder bei unstatthafter Nachbildung eines Kunstwerks
kann der geschädigte Urheber gerichtliche Bestrafung des Täters und
Vernichtung der zum Nachdruck benutzten Formen, Platten usw. sowie
Schadensersatz verlangen. ·
Zum Zwecke des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts an
Literatur- und Kunstwerken haben die meisten europäischen Staaten
einen internationalen Verband, die Berner Uebereinkunft
(ergänzt durch die Pariser Zusatzakte), geschlossen. Daneben bestehen
deutsche Verträge mit einzelnen außerdeutschen Staaten.
Schließt der Verfasser einer Schrift mit einer Verlagsbuchhand-
lung einen Verlagsvertrags: ab, so erhält damit der Verleger
das Recht und die Pflicht, das Werk gegen Zahlung des vereinbarten
Honorars (welches in einer festen Summe oder in einem Anteil am
Reingewinn oder auch in beiden bestehen kann) auf eigene Rechnung
in einer bestimmten Anzahl von Exemplaren, welche eine sog. Auflage
bilden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Beim sog. Kommis-
sionsverlag tritt der Verleger nur nach außen als solcher auf,
der Druck und Verkauf geschieht hier auf Rechnung des Verfassers.
Der Verfertiger einer Photographie hat während 10
Jahren das ausschließliche Recht der Vervielfältigung; doch steht das
Nachbildungsrecht an Porträts, die auf Bestellung geliefert werden,
nicht dem Verfertiger, sondern dem Besteller zu.
2. Der Schutz der Warenbezeichnungen.
Ein Gewerbetreibender, dessen Waren bekannt und beliebt sind,
hat ein erhebliches Interesse daran, sie oder ihre Umhüllung
oder Verpackung mit einem besonderen Namen (3. B. Salvatorbier,
Sanatogen, Odol usw.) oder einer besonderen Fabrik= oder
Schutzmarke (5. B. einem Tierbild oder einem Wappenschild
oder einem Stern oder dgl.) zu versehen, damit der Ursprung der
Ware auf diese Weise jedem, der den Namen oder das Zeichen kennt,
in die Augen fällt. Eine solche Warenbezeichnung genießt,
*: Vom Verlagsbertrag handelt gleichfalls ein besonderes Reichs-
gesetz.