Full text: Bürgerkunde.

Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichtspersonen 193 
Kosten u. dgl.) nicht mitzählen; ferner (ohne Rücksicht auf den Streit— 
wert) für Streitigkeiten wegen Viehmängeln und für solche aus 
Miet- und Dienstverhältnissen u. dgl., da diese Prozesse einer raschen 
Erledigung bedürfen; endlich für das Entmündigungsverfahren (sK. 
Nr. 622) und das Aufgebotsverfahren (s. Nr. 620). 
b. Die Landgerichte. 
Bei ihnen sind zur Verhandlung und Entscheidung der Zivilpro- 
zesse Zivilkammern gebildet, welche jeweils aus drei Richtern 
einschließlich des Vorsitzenden bestehen. Sie sind in erster Instanz 
sachlich zuständig für alle nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte 
gehörigen Sachen, also insbesondere für Rechtsstreitigkeiten über Be- 
träge von mehr als 300 M., ferner für Klagen auf Ehescheidung oder 
auf Wiederherstellung des ehelichen Lebens u. dgl. Sodann haben die 
Landgerichte als zweite Instanz über die Berufungen und Be- 
schwerden gegen die Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte zu 
urteilen. 
Zur Entscheidung handelsrechtlicher Streitigkeiten sind in grö- 
zeren Städten bei den Landgerichten neben den Zivilkammern 
Kammern für Handelssachen gebildet, bestehend aus 
einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei nicht 
rechtskundigen Beisitzern aus dem Handelsstand (Handelsrich- 
tern), welche auf Vorschlag der Handelskammern (s. Nr. 1233) 
durch den König jeweils auf die Dauer von drei Jahren ernannt 
werden. Das wichtige Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt.= 
c. Die Oberlandesgerichte. 
Diese haben in ihren mit fünf Mitgliedern besetzten Zivil- 
senaten ausschließlich über die Berufungen und Beschwerden gegen 
die erstinstanzlichen Urteile und die Beschlüsse der Landgerichte zu 
entscheiden. 
d. Das Reichsgericht, 
welches dazu berufen ist, die Einheit der Rechtsprechung im ganzen 
Reiche aufrechtzuerhalten, entscheidet in seinen mit je sieben Mit- 
* Kammern für Handelssachen können nach Bedürfnis auch außerhalb 
des Landgerichtssitzes bei einem Amtsgericht errichtet werden; bei diesen 
sog. detachierten Kammern für Handelssachen führt in 
der Regel ein Amtsrichter den Vorsitz. In Bahern hat man hiervon nur in 
einem Falle, für den Bezirk des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh., Ge- 
brauch gemacht. 
Das Oberlandesgericht zu Berlin führt noch von altersher die Be- 
zeichnung „dammergericht". 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 13 
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