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198 Das Zivilprozeßverfahren
3. Die Prozeßkosten und das Armenrecht.
Die im Rechtsstreit endgültig unterliegende Partei hat in der
Regel alle Kosten zu tragen, also nicht nur die eigenen, son—
dern auch die dem Gegner erwachsenen Kosten, sowie die Gerichts-
kosten. Wenn dagegen jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so
werden die Kosten auf beide Parteien angemessen verteilt. Die von
einer Partei der anderen zu erstattenden Prozeßkosten werden nach
Beendigung des Verfahrens auf Antrag vom Gericht in einem be-
sonderen Beschlusse festgesetzt und können auf Grund dieses sog.
Kostenfestsetzungsbeschlusses zwangsweise beigetrieben
werden. Bei den Amtsgerichten kann die Festsetzung sofort im Urteil
erfolgen.
Die Höhe der Gerichtskosten ist durch das Reichs-Gerichts-
kostengesetz geregelt. Abgesehen von den Auslagen (Zeugen-
gebühren, Schreibgebühren usw.) kommen Gerichtsgebühren zur Er-
hebung, welche nach dem Wert des Streitgegenstandes abgestuft
sind,to und zwar wird jeweils eine besondere Gerichtsgebühr erhoben
für die gesamten mündlichen Verhandlungen, für die Beweisauf-
nahmen und für die Entscheidung.
Personen, welche nicht imstande sind, die Prozeßkosten aufzu-
bringen, dürfen deshalb doch in einem geordneten Staate nicht des
Rechtsschutzes entbehren. Es wird ihnen daher, vorausgesetzt, daß ihre
Prozeßführung nicht mutwillig oder aussichtlos erscheint, auf Vor-
lage eines (in der Regel von dem Armenpflegschaftsrat auszustellen-
den) Unvermögenszeugnisses für den Prozeß das Armenrecht be-
willigt. Damit werden sie einstweilen vom Bezahlen der Gerichts-
kosten befreit, und es wird ihnen zugleich ein Gerichtsvollzieher (für
die Zustellungen und Vollstreckungen) und, soweit nötig, ein Rechts-
anwalt völlig unentgeltlich beigeordnet.
IV. Das Verfahren bis zum Urteil.
1. Das Verfahren vor den Landgerichten.
Im landgerichtlichen Verfahren muß die Klageschrift von
einem beim Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bei diesem eingereicht
werden. Sie muß (abgesehen von der selbstverständlichen Bezeich-
nung der Parteien und des Gerichts) die Tatsachen, auf welche sich der
26 Bei einem Prozesse, der sich um einen großen Geldwert dreht, sind
daher die Gebühren hoch, mag die Sache einfach oder verwickelt sein. Bei
kleinen Streitwerten dagegen sind die Gebühren stets nieder, wenn die
Sache auch noch so schwierig ist.