Full text: Bürgerkunde.

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198 Das Zivilprozeßverfahren 
3. Die Prozeßkosten und das Armenrecht. 
Die im Rechtsstreit endgültig unterliegende Partei hat in der 
Regel alle Kosten zu tragen, also nicht nur die eigenen, son— 
dern auch die dem Gegner erwachsenen Kosten, sowie die Gerichts- 
kosten. Wenn dagegen jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so 
werden die Kosten auf beide Parteien angemessen verteilt. Die von 
einer Partei der anderen zu erstattenden Prozeßkosten werden nach 
Beendigung des Verfahrens auf Antrag vom Gericht in einem be- 
sonderen Beschlusse festgesetzt und können auf Grund dieses sog. 
Kostenfestsetzungsbeschlusses zwangsweise beigetrieben 
werden. Bei den Amtsgerichten kann die Festsetzung sofort im Urteil 
erfolgen. 
Die Höhe der Gerichtskosten ist durch das Reichs-Gerichts- 
kostengesetz geregelt. Abgesehen von den Auslagen (Zeugen- 
gebühren, Schreibgebühren usw.) kommen Gerichtsgebühren zur Er- 
hebung, welche nach dem Wert des Streitgegenstandes abgestuft 
sind,to und zwar wird jeweils eine besondere Gerichtsgebühr erhoben 
für die gesamten mündlichen Verhandlungen, für die Beweisauf- 
nahmen und für die Entscheidung. 
Personen, welche nicht imstande sind, die Prozeßkosten aufzu- 
bringen, dürfen deshalb doch in einem geordneten Staate nicht des 
Rechtsschutzes entbehren. Es wird ihnen daher, vorausgesetzt, daß ihre 
Prozeßführung nicht mutwillig oder aussichtlos erscheint, auf Vor- 
lage eines (in der Regel von dem Armenpflegschaftsrat auszustellen- 
den) Unvermögenszeugnisses für den Prozeß das Armenrecht be- 
willigt. Damit werden sie einstweilen vom Bezahlen der Gerichts- 
kosten befreit, und es wird ihnen zugleich ein Gerichtsvollzieher (für 
die Zustellungen und Vollstreckungen) und, soweit nötig, ein Rechts- 
anwalt völlig unentgeltlich beigeordnet. 
IV. Das Verfahren bis zum Urteil. 
1. Das Verfahren vor den Landgerichten. 
Im landgerichtlichen Verfahren muß die Klageschrift von 
einem beim Gericht zugelassenen Rechtsanwalt bei diesem eingereicht 
werden. Sie muß (abgesehen von der selbstverständlichen Bezeich- 
nung der Parteien und des Gerichts) die Tatsachen, auf welche sich der 
26 Bei einem Prozesse, der sich um einen großen Geldwert dreht, sind 
daher die Gebühren hoch, mag die Sache einfach oder verwickelt sein. Bei 
kleinen Streitwerten dagegen sind die Gebühren stets nieder, wenn die 
Sache auch noch so schwierig ist.
	        
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