Das Verfahren bis zum Urteil 199
Klaganspruch stützt, ferner einen bestimmten Klagantrag, sowie die
Erklärung enthalten, daß der Kläger den Beklagten vor das Prozeß-
gericht zur mündlichen Verhandlung lade und ihn auffordere, einen
beim Gericht zugelassenen Rechtsanwalt für sich zu bestellen. Der
Vorsitzende des Gerichts setzt auf die Klageschrift die Termins-
bestimmung, d. h. den Vermerk, wann die Verhandlung statt-
finden soll. Es ist sodann Sache des Klägers oder seines Vertreters,
dem Beklagten ein Exemplar der Klageschrift mit der Terminsbestim-
mung zustellen zu lassen.
Erscheint im Verhandlungstermin der Beklagte trotz ordnungs-
mäßiger und rechtzeitiger Zustellung der Klage nicht, so gelten die
Tatsachen, welche der Kläger in der Klageschrift behauptet hat, als zu-
gestanden; rechtfertigen sie den Klagantrag, so wird auf Antrag des
Klägers gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen.
Bleibt dagegen der Kläger im Termine aus, so wird die Klage auf
Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen
diese Versäumnisurteile kann der Verurteilte binnen zweier Wochen
nach der Zustellung den Einspruch einlegen, welcher einer beson-
deren Begründung nicht bedarf, und dessen Einlegung zur Folge hat,
daß nunmehr der Prozeß weiter verhandelt wird, als wenn das Ur-
teil nicht ergangen wäre. Das Urteil bleibt aber zunächst bestehen
und kann, wenn es für vorläufig vollstreckbar erklärt ist (vorbehaltlich
des künftigen Rückersatzes) einstweilen vollstreckt werden.
Erscheinen in einem Verhandlungstermin beide Streitteile nicht,
soruht das Verfahren, bis eine Partei es durch Ladung des
Gegners aufs neue in Lauf setzt. Wenn beide Parteien oder ihre
Vertreter erscheinen, aber Vertagung des Termins beantragen,
so muß das Gericht diesem Antrag stattgeben.
Erscheinen beide Teile, so verliest zunächst der klägerische Ver-
treter den Klagantrag und der Gegner den Gegenantrag, worauf der
ganze Prozeßstoff von den Vertretern in freier Rede und Gegenrede
vorgetragen wird und gleichzeitig für die bestrittenen Behauptungen
1 Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann das Gericht auf
Antrag des Gegners bewilligen, daß die im Reichtsstreite notwendig wer-
denden Zustellungen an sie öffentlich, d. h. durch Anschlag an die Gerichts-
tafel und (bei Ladungen) durch Einrückung in Zeitungen erfolgen dürfen.
Diese öffentlichen Zustellungen werden vom Gerichtsschreiber be-
sorgt und haben die gleiche Wirkung, wie wenn das zuzustellende Schriftstück
der betreffenden Partei selbst übergeben worden wäre.
½ Von diesen Vertagungen auf Antrag der Parteien rührt die oft
beklagte lange Dauer mancher Prozesse hauptsächlich her. Terminsver-
tagungen finden sehr selten von Amts wegen, sondern meistens auf Antrag
der Parteien statt, weil die Vertreter von ihren Parteien noch keine genü-
genden Informationen erhalten haben oder anderweit beschäftigt sind.
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