618
619
620
62
206 Das Zivilprozeßverfahren
VII. Die besonderen Verfahrensarten.
1. Das Mahnverfahren.
Häufig will ein Schuldner seine Schuld gar nicht bestreiten, aber
er kann nicht zahlen, weil er kein bares Geld besitzt. Auch in diesen
Fällen muß der Gläubiger, wenn er im Wege der Zwangsvollstreckung
sich Befriedigung verschaffen will, zunächst seine Forderung gerichtlich
feststellen lassen. Hierzu dient ein einfaches Verfahren, das Mahn—
verfahren. In diesem erläßt das Amtsgericht auf schrift—
lichen oder mündlichen Antrag des Gläubigers ohne vorherige nähere
Feststellung des Sachverhalts einen Zahlungsbefehl an den
Schuldner, d. h. den Befehl, binnen einer Woche bei Vermeidung der
Zwangsvollstreckung entweder die Schuld nebst Kosten zu bezahlen
oder beim Amtsgericht Widerspruch zu erheben. Erhebt der Schuldner
Widerspruch, so wird der Prozeß im gewöhnlichen Verfahren
beim Amtsgericht oder, falls das Landgericht zuständig ist, bei
diesem durchgeführt. Unterläßt dagegen der Schuldner die Erhe-
bung des Widerspruchs, ohne jedoch zu zahlen, so wird auf Antrag
des Gläubigers vom Amtsgericht ein Vollstreckungsbefehl
erlassen, d. h. der Zahlungsbefehl wird für vollstreckbar erklärt, und
auf Grund dieses Vollstreckungsbefehls kann der Eläubiger
die Zwangsvollstreckung betreiben. Doch kann der Schuldner auch
noch gegen den Vollstreckungsbefehl binnen zweier Wochen nach Zu-
stellung Einspruch einlegen, wie gegen ein Versäumnisurteil
(s. Nr. 591).
2. Der Urkunden= und Wechselprozeß.
Zur raschen Durchführung von Ansprüchen, welche sich ausschließ-
lich auf Wechsel oder andere Urkunden stützen, sieht die Zivilprozeß-
ordnung ein besonderes Verfahren vor. Dieses ist beschleunigt
hauptsächlich dadurch, daß (in Wechselsachen) der Verhandlungs-
termin mit sehr kurzer Frist anberaumt wird, und daß der Beklagte
den Beweis für seine etwaigen Gegenbehauptungen nur durch Ur-
kunden oder durch Zuschiebung des Eides führen darf, welch letzterer
sofort abgenommen, nicht erst durch ein bedingtes Endurteil
auferlegt wird. Kann der Beklagte auf solche Art seine Einwendun-
gen nicht beweisen, so wird er im Urkunden= oder Wechselprozeß einst-
weilen verurteilt; doch wird ihm im Urteil die Befugnis vor-
behalten, seine Rechte nachtröglich im ordentlichen Prozeßverfahren
noch geltend zu machen.
3. Das Verfahren in Ehesachen.
Das Verfahren in diesen Sachen, wozu besonders die Eheschei-
dungsklagen gehören, weist gegenüber dem gewöhnlichen Prozeßver-