Full text: Bürgerkunde.

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206 Das Zivilprozeßverfahren 
VII. Die besonderen Verfahrensarten. 
1. Das Mahnverfahren. 
Häufig will ein Schuldner seine Schuld gar nicht bestreiten, aber 
er kann nicht zahlen, weil er kein bares Geld besitzt. Auch in diesen 
Fällen muß der Gläubiger, wenn er im Wege der Zwangsvollstreckung 
sich Befriedigung verschaffen will, zunächst seine Forderung gerichtlich 
feststellen lassen. Hierzu dient ein einfaches Verfahren, das Mahn— 
verfahren. In diesem erläßt das Amtsgericht auf schrift— 
lichen oder mündlichen Antrag des Gläubigers ohne vorherige nähere 
Feststellung des Sachverhalts einen Zahlungsbefehl an den 
Schuldner, d. h. den Befehl, binnen einer Woche bei Vermeidung der 
Zwangsvollstreckung entweder die Schuld nebst Kosten zu bezahlen 
oder beim Amtsgericht Widerspruch zu erheben. Erhebt der Schuldner 
Widerspruch, so wird der Prozeß im gewöhnlichen Verfahren 
beim Amtsgericht oder, falls das Landgericht zuständig ist, bei 
diesem durchgeführt. Unterläßt dagegen der Schuldner die Erhe- 
bung des Widerspruchs, ohne jedoch zu zahlen, so wird auf Antrag 
des Gläubigers vom Amtsgericht ein Vollstreckungsbefehl 
erlassen, d. h. der Zahlungsbefehl wird für vollstreckbar erklärt, und 
auf Grund dieses Vollstreckungsbefehls kann der Eläubiger 
die Zwangsvollstreckung betreiben. Doch kann der Schuldner auch 
noch gegen den Vollstreckungsbefehl binnen zweier Wochen nach Zu- 
stellung Einspruch einlegen, wie gegen ein Versäumnisurteil 
(s. Nr. 591). 
2. Der Urkunden= und Wechselprozeß. 
Zur raschen Durchführung von Ansprüchen, welche sich ausschließ- 
lich auf Wechsel oder andere Urkunden stützen, sieht die Zivilprozeß- 
ordnung ein besonderes Verfahren vor. Dieses ist beschleunigt 
hauptsächlich dadurch, daß (in Wechselsachen) der Verhandlungs- 
termin mit sehr kurzer Frist anberaumt wird, und daß der Beklagte 
den Beweis für seine etwaigen Gegenbehauptungen nur durch Ur- 
kunden oder durch Zuschiebung des Eides führen darf, welch letzterer 
sofort abgenommen, nicht erst durch ein bedingtes Endurteil 
auferlegt wird. Kann der Beklagte auf solche Art seine Einwendun- 
gen nicht beweisen, so wird er im Urkunden= oder Wechselprozeß einst- 
weilen verurteilt; doch wird ihm im Urteil die Befugnis vor- 
behalten, seine Rechte nachtröglich im ordentlichen Prozeßverfahren 
noch geltend zu machen. 
3. Das Verfahren in Ehesachen. 
Das Verfahren in diesen Sachen, wozu besonders die Eheschei- 
dungsklagen gehören, weist gegenüber dem gewöhnlichen Prozeßver-
	        
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