Full text: Bürgerkunde.

Die Zwangsvollstreckung 209 
läufig vollstreckbar erklärten Urteilen; ferner aus Vollstreckungsbe— 
fehlen (s. Nr. 619), aus Vergleichen, die vor Gericht abgeschlossen 
wurden, aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (s. Nr. 587) und auf Grund 
von sog. vollstreckbaren Urkunden letztere sind von einem 
Gericht oder von einem Notar aufgenommene Urkunden, in denen ein 
Schuldner seine Zahlungsverpflichtung anerkennt und zugleich aus- 
drücklich erklärt, daß er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung 
unterwerfe. 
Will ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, so muß er 
sich zu diesem Zweck zunächst eine vollstreckbare Ausferti- 
gung des betreffenden Urteils, Vergleichs usw. erteilen lassen, d. h. 
eine Ausfertigung, auf welcher ausdrücklich beurkundet ist, daß sie 
zum Zweck der Zwangsvollstreckung ausgestellt werde. 
2. Die verschiedenen Vollstreckungsarten. 
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung gestaltet sich natur- 
gemäß verschieden, je nach dem Inhalte des zu vollstreckenden Urteils 
usw. Hierüber ist folgendes zu bemerken: 
a. Ist eine Geldforderung beizutreiben, so kann 
der Gläubiger nach freier Wahl und unter Umständen auch gleich- 
zeitig « 
1. den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und öffentlichen 
Versteigerung von Fahrnissen des Schuldners beauf— 
tragen. Doch dürfen dem Schuldner solche Gegenstände, deren 
er für seinen und seiner Familie Unterhalt oder zur Ausübung 
seines Berufes notwendig bedarf (die sog. Kompetenz— 
stücke), nicht gepfändet werden. Werden bei dem Schuldner 
Sachen gepfändet, welche einem Dritten gehören, so kann letzterer 
gegen den Gläubiger sog. Widerspruchsklage auf Auf- 
hebung der Pfändung erheben, falls dieser sich weigert, die Ge- 
genstände freizugeben. Steht dagegen dem Dritten an den ge- 
pfändeten Sachen nur ein Pfandrecht zu (wie z. B. dem Ver- 
mieter an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des 
Mieters, s. Nr. 399), so kann er nur verlangen, für seine Pfand- 
forderung aus dem Versteigerungserlöse vor dem betreibenden 
Gläubiger befriedigt zu werden. 
2. Der Gläubiger kann ferner auch etwaige Geldforderun- 
gen, welche dem Schuldner gegen einen Dritten zustehen, durch 
das Amtsgericht pfänden und sich überweisen lassen. Hier- 
durch erlangt er die Befugnis, die Forderung von dem Dritten 
Wegen der späteren Zwangsvollstreckung zugunsten der in einem Kon- 
kurse festgestellten Forderungen s. Nr. 649; wegen der Vollstreckung aus 
einem Zwangsvergleich s. Nr. 650 Anm. 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 14 
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