Die Zwangsvollstreckung 209
läufig vollstreckbar erklärten Urteilen; ferner aus Vollstreckungsbe—
fehlen (s. Nr. 619), aus Vergleichen, die vor Gericht abgeschlossen
wurden, aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (s. Nr. 587) und auf Grund
von sog. vollstreckbaren Urkunden letztere sind von einem
Gericht oder von einem Notar aufgenommene Urkunden, in denen ein
Schuldner seine Zahlungsverpflichtung anerkennt und zugleich aus-
drücklich erklärt, daß er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterwerfe.
Will ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, so muß er
sich zu diesem Zweck zunächst eine vollstreckbare Ausferti-
gung des betreffenden Urteils, Vergleichs usw. erteilen lassen, d. h.
eine Ausfertigung, auf welcher ausdrücklich beurkundet ist, daß sie
zum Zweck der Zwangsvollstreckung ausgestellt werde.
2. Die verschiedenen Vollstreckungsarten.
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung gestaltet sich natur-
gemäß verschieden, je nach dem Inhalte des zu vollstreckenden Urteils
usw. Hierüber ist folgendes zu bemerken:
a. Ist eine Geldforderung beizutreiben, so kann
der Gläubiger nach freier Wahl und unter Umständen auch gleich-
zeitig «
1. den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und öffentlichen
Versteigerung von Fahrnissen des Schuldners beauf—
tragen. Doch dürfen dem Schuldner solche Gegenstände, deren
er für seinen und seiner Familie Unterhalt oder zur Ausübung
seines Berufes notwendig bedarf (die sog. Kompetenz—
stücke), nicht gepfändet werden. Werden bei dem Schuldner
Sachen gepfändet, welche einem Dritten gehören, so kann letzterer
gegen den Gläubiger sog. Widerspruchsklage auf Auf-
hebung der Pfändung erheben, falls dieser sich weigert, die Ge-
genstände freizugeben. Steht dagegen dem Dritten an den ge-
pfändeten Sachen nur ein Pfandrecht zu (wie z. B. dem Ver-
mieter an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des
Mieters, s. Nr. 399), so kann er nur verlangen, für seine Pfand-
forderung aus dem Versteigerungserlöse vor dem betreibenden
Gläubiger befriedigt zu werden.
2. Der Gläubiger kann ferner auch etwaige Geldforderun-
gen, welche dem Schuldner gegen einen Dritten zustehen, durch
das Amtsgericht pfänden und sich überweisen lassen. Hier-
durch erlangt er die Befugnis, die Forderung von dem Dritten
Wegen der späteren Zwangsvollstreckung zugunsten der in einem Kon-
kurse festgestellten Forderungen s. Nr. 649; wegen der Vollstreckung aus
einem Zwangsvergleich s. Nr. 650 Anm.
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