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Das Zivilprozeßverfahren
zum Zwecke seiner Befriedigung für sich einzuziehen und nötigen-
falls den Dritten auf Zahlung zu verklagen. Gewisse Forde-
rungen des Schuldners dürfen jedoch mit Rücksicht auf dessen
Fortkommen nicht gepfändet werden; so z. B. der noch nicht ver-
diente oder noch nicht fällige Arbeits= und Dienstlohn, sowie die
Gehälter und Pensionen von Beamten und ihrer Hinterblie-
benen. Uebersteigen jedoch diese Gehaltsbezüge usw. jährlich den
Betrag von 1500 M., so ist der dritte Teil des Mehrbetrages der
Pfändung unterworfen.
f Der Gläubiger kann endlich auch die Zwangsvoll
streckung in das unbewegliche Vermögen des
Schuldners betreiben, und zwar, ohne daß er vorher die Voll-
streckung in Fahrnisse versucht haben müßte. Zu diesem Zweck
kann er zunächst, falls er die Vollstreckung noch nicht gleich durch-
führen will, zur Sicherung seiner Forderung eine sog.
Zwangshypothek auf Grundstücke des Schuldners in das
Grundbuch eintragen lassen; jedoch ist eine solche Eintragung
nur gestattet, wenn die Forderung ohne Zinsen und Kosten mehr
als 300 M. beträgt; auch findet auf Grund eines Vollstreckungs-
befehls (s. Nr. 619) eine solche Eintragung nicht statt. Der
Gläubiger kann aber auch sofort die Zwangsversteige-
rungvon Grundstücken des Schuldners betreiben. Dieses
Verfahren ist in einem besonderen Reichsgesetz, dem Zwangsver-
steigerungsgesetz, geregelt. Die Zwangsversteigerung wird auf
Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht angeordnet. Ihre
Durchführung liegt in Bayern den Notariaten ob. Im Ver-
steigerungstermin wird ein Zuschlag nur erteilt, wenn minde-
stens soviel geboten wird, daß daraus alle Gläubiger Befriedi-
gung erhalten, deren Ansprüche (auf Grund von Hypothekenein=
trägen usw.) dem Anspruch des die Zwangsvollstreckung betrei-
benden Gläubigers vorgehen, und daß ferner die Kosten des Ver-
fahrens gedeckt werden (sog. „geringstes Gebot“). Die
dritte hierher gehörige Form ist die Zwangsverwal-
tung, die die Nutzungen des Grundstücks für den Gläubiger
verwertet.20
b. Lautet das zu vollstreckende Urteil ufw. auf
Herausgabe einer beweglichen Sache oder auf Räumung eines
Grundstücks oder einer Wohnung, so findet die Zwangsvollstreckung
*° Für diejenigen Landesteile Bayerns, für die das
Grundbuch nicht angelegt ist, bemißt sich das Zwangsberstei-
gerungsverfahren von Grundstücken noch nicht nach dem Reichszwangsverstei-
gerungsgesetz, sondern nach der Bayerischen Subhastationsordnung; doch ist
in ihr das Verfahren ähnlich geregelt.