Die Zwangsvollstreckung 211
einfach in der Weise statt, daß durch den Gerichtsvollzieher die Sache
dem Schuldner weggenommen oder das Grundstück bezw. die Woh-
nung geräumt wird.
c. Ist endlich der Schuldner zur Vornahme
oder zur Unterlassung einer bestimmten Hand-
lung (5. B. zur Niederlegung eines Bauwerks oder zur Unterlassung
der Benützung eines Weges) verurteilt, so wird die Vollziehung
des Urteils dadurch herbeigeführt, daß entweder der Gläubiger die
betreffende Handlung mit Ermächtigung des Gerichts auf Kosten des
Schuldners durch einen Dritten vornehmen läßt, oder daß der Schuld-
ner auf Antrag des Gläubigers vom Gericht zu den fraglichen Hand-
lungen oder Unterlassungen durch Geld= oder Haftstrafen angehalten
wird.
3. Der Offenbarungseid.
Zeigt es sich, daß die Zwangsvollstreckung in die Fahrnisse des
Schuldners zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht führt,
so kann dieser, wenn er glaubt, der Schuldner besitze noch weitere, ihm
nicht bekannte Vermögensstücke, ihn vor das Amtsgericht laden
mit der Aufforderung, im Termin ein vollständiges Verzeichnis seines
Vermögens (d. h. aller, auch der unpfändbaren Fahrnisse, Forderungen
und Grundstücke) vorzulegen und den Offenbarungseid dahin
zu leisten, daß er sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als
er dazu imstande sei. Erscheint der Schuldner auf diese Ladung nicht
oder verweigert er ohne Grund die Leistung des Eides, so wird gegen
ihn vom Gericht auf Antrag Haftbefehl erlassen. Auf Grund
dieses Haftbefehls kann der Gläubiger den Schuldner durch den Ge-
richtsvollzieher verhaften und auf seine (des Gläubigers) Kosten so
lange in Haft behalten lassen, bis er zur Leistung des Eides bereit ist;
die Haft darf jedoch nicht länger als 6 Monate dauern.
Ein Schuldner, der den Offenbarungseid geleistet hat, ist inner-
balb der nächsten 5 Jahre zur nochmaligen Leistung des Eides auch
einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß er inzwischen weiteres Vermögen erworben habe.
Deshalb wird auf dem Amtsgerichte ein jedermann zugängliches Ver-
zeichnis geführt, in welchem die Personen, welche während der letzten
5 Jahre den Offenbarungseid geleistet haben, namhaft gemacht sind.
IX. Arreste und einstweilige Verfügungen.
Nicht selten befürchtet ein Gläubiger mit Recht, sein Schuldner
werde, bevor gegen ihn ein Urteil erwirkt und vollstreckt werden kann,
seine zugreifbaren Vermögensstücke beiseite schaffen oder auf andere
Weise die künftige Zwangsvollstreckung vereiteln. In solchen Fällen
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